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Informationspflichten der Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO und der Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h GewO

I. Statusbezogene Informationspflichten (§ 12 FinVermV)

Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) haben Finanzanlagenvermittler, und mit Wirkung zum 01.08.2014 auch Honorar-Finanzanlagenberater, dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder –vermittlung bestimmte – insbesondere statusbezogene – Informationen klar und verständlich in Textform zu geben.

Die statusbezogenen Informationspflichten treffen den Gewerbetreibenden grds. nur einmalig gegenüber dem Kunden. Bei wesentlichen Änderungen der Pflichtangaben sind diese jedoch erneut in aktueller Form mitzuteilen.

Ist der Gewerbetreibende sowohl Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d GewO oder § 34e GewO, als auch nach § 34f GewO oder § 34h GewO, kann er gemäß § 12 Abs. 2 FinVermV die statusbezogenen Informationen in einem Dokument zusammenfassen, sofern sichergestellt ist, dass sämtliche erforderlichen Informationen nach der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthalten sind.

Grundsätzlich sind die Informationen in Textform (z. B. als Brief, E-Mail, Vordruck, Fax, Visitenkarte) mitzuteilen. Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Anleger dies wünscht, dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsabschluss dem Kunden bzw. Anleger in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Mitteilung der Informationen ist zu dokumentieren, aufzuzeichnen und aufzubewahren.

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.

Weitergehende Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen, z. B. dem Telemediengesetz ergeben, bleiben unberührt, vgl. § 12 Abs. 4 FinVermV.

Nach § 12 FinVermV hat der Gewerbetreibende dem Anleger Folgendes mitzuteilen:

1.       seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie – falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt – seinen Firmennamen und ggf. den Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/-en (z. B. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig ist,

2.       seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.       ob er in das Register nach § 34f Abs. 5 in Verbindung mit § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eingetragen ist

a)       als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung oder

b)      als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 und § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1,2 oder 3 der Gewerbeordnung,

3a.   wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,

4.       die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie

5.       die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.

Zu den Nummern 3, 3a und 5

Der Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater muss den Anleger über den Umfang seiner Erlaubnis informieren, d. h. darüber, welche Finanzanlagenprodukte er vermitteln bzw. zu welchen Finanzanlageprodukten er Beratungsleistungen anbieten darf. Zudem hat er dem Anleger die Internetseite des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) sowie seine Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater mitzuteilen, damit der Anleger die Eintragung überprüfen kann.

Darüber hinaus ist die Anschrift der Erlaubnisbehörde anzugeben.

Zu Nummer 4

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 FinVermV sind die Emittenten und Anbieter aufzuführen, zu deren Finanzanlageprodukten der Gewerbetreibende Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet. Die Vorgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 4 FinVermV ist jedoch nicht so zu verstehen, dass der Gewerbetreibende jede einzelne Fonds- oder Kapitalverwaltungsgesellschaft anzugeben hat. Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, wenn der Gewerbetreibende diejenigen Emissionshäuser bzw. Produktgeber in die Erstinformation aufnimmt, die seine Vertragspartner sind und deren Finanzanlagen er vertreibt bzw. zu deren Finanzanlagen er berät.

Beispiele:

Beispiel 1: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO (tätig als Gesellschafter einer OHG; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt):

Kundeninformation nach § 12 FinVermV:

1.       Name und Anschrift

Max Mustermann

Mustermann OHG

Hauptstraße 10

10117 Musterstadt

Tel.:  0271 123456

Fax:  0271 123457

E-Mail: Max@mustermannFinanzanlagen.de

Max Mustermann ist geschäftsführender Gesellschafter der Mustermann OHG.

2.       Tätigkeitsart

Gemeldet bei der IHK xy als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO).

3.       Eintragung im Vermittlerregister

Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-F-XXX-XXXX-XX

4.       Emittenten und Anbieter

Max Mustermann bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittenten und Anbieter an:

·          

·          

5.       Erlaubnisbehörde

z. B. IHK xy, Straße Nr., PLZ Stadt, Internetadresse

Beispiel 2: Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 und § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GewO (tätig als Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt):

1.       Name und Anschrift

Max Mustermann

Hauptstraße 10

10117 Musterstadt

Tel.:  0271 123456

Fax:  0271 123457

E-Mail: Max@mustermannFinanzanlagen.de

2.       Tätigkeitsart

Gemeldet bei der IHK xy als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit S. 3 und § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung (GewO).

3.       Eintragung im Vermittlerregister

Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-F-XXX-XXXX-XX

4.       Emittenten und Anbieter

Max Mustermann bietet Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittenten und Anbieter an:

·          

·          

5.       Erlaubnisbehörde

z. B. IHK xy, Straße Nr., PLZ Stadt, Internetadresse

Beispiel 3: Finanzanlagenvermittler-GmbH mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 GewO, die zusätzlich Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmakler ist (Erlaubnisse und Registrierungsnummern erteilt):

1.       Name und Anschrift

Mustermann GmbH

Geschäftsführer: Max Mustermann

Hauptstraße 10

10117 Musterstadt

Tel.:  0271 123456

Fax:  0271 123457

E-Mail: Max@mustermannFinanzanlagen.de

2.       Tätigkeitsart

·         Gemeldet bei der IHK xy als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

·         Gemeldet bei der IHK xy als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO)

3.       Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Abs. 1 GewO und Eintragung im Vermittlerregister

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.

Breite Straße 29

10178 Berlin

Telefon: 0180 600 58 50

(Festnetzpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)

 www.vermittlerregister.info

 Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgenden Registrierungs-Nummern abgerufen werden:

·         D-XXXX-XXXX-XX

·         D-F-XXX-XXXX-XX

4.       Erlaubnisbehörde

z. B. IHK xy, Straße Nr., PLZ Stadt, Internetadresse

5.       Emittenten und Anbieter

Die Mustermann-GmbH bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittenten und Anbieter an:

 ·          

6.       Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %

Die Mustermann GmbH besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Mustermann GmbH.

7.       Anschriften der Schlichtungsstellen

Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:

·         Versicherungsombudsmann e.V.

Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

Internet: www.versicherungsombusmann.de

·         Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Postfach 06 02 22, 10052 Berlin

Internet: www.pkv-ombudsmann.de

II. Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen (§ 12a FinVermV)

Seit dem 1. August 2014 ist der Gewerbetreibende darüber hinaus nach § 12a FinVermV verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder –vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

1.       ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird

oder

2.       ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder –vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Mit dieser Regelung werden alle Gewerbetreibenden dazu verpflichtet, die jeweilige Grundlage ihrer Vergütung in Textform offenzulegen. Es ist zunächst mitzuteilen, ob die Beratung oder Vermittlung auf Honorar- oder auf Provisionsbasis erbracht wird oder ob ein gemischtes Vergütungsmodell besteht. Im Falle einer honorarbasierten Tätigkeit ist z. B. das Pauschalhonorar oder bei einer Berechnung an Hand von Stundensätzen die Stundensatzhöhe anzugeben. Zu beachten sind in diesen Fällen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Im Falle einer provisionsbasierten Beratung oder Vermittlung hat der Gewerbetreibende darüber zu informieren, ob und unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen von Dritten an ihn fließen. Bei Vergütungs-Mischmodellen (z. B. Abschlussprovision des Produktgebers und Service-Gebühr des Anlegers) sind die Informationspflichten nach § 12a Nummer 1 und Nummer 2 FinVermV zu beachten.

Zur Textform verweisen wir auf die Ausführungen zu § 12 FinVermV. Bitte beachten Sie, dass eine mündliche Mitteilung nach entsprechendem Kundenwunsch für die Information nach § 12a FinVermV nicht ausreichend ist.

 

Hinweis: Die Ausführungen sollen - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

(Stand: August 2017)

 

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