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Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und –berater
Für Versicherungsvermittler und -berater gibt es eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr).
Geregelt ist diese in § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). § 34d Abs. 9 GewO ist am 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Weiterbildung hat für die zu diesem Zeitpunkt tätigen Gewerbetreibenden und Beschäftigten ab diesem Stichtag begonnen, d. h. bereits für das Kalenderjahr 2018 waren 15 Stunden Weiterbildung zu absolvieren. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
- Die Weiterbildungspflicht gilt für den Erlaubnisinhaber (bei juristischen Personen den oder die gesetzlichen Vertreter), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht.
- Sie gilt auch für gebundene Versicherungsvermittler sowie deren unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.
- Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich erfolgt.
- Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Angestellte Personen üben folgende Vertriebstätigkeiten aus (§ 1a Abs. 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz - VVG):
- Beratung
- Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
- Abschluss von Versicherungsverträgen
- Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
- Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt, d. h. es sind 15 Stunden zu absolvieren.
- Eine Aufteilbarkeit der 15 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich.
- Angestellte eines Versicherungsvermittlers im Sinne von § 34d Abs. 1 und Abs. 2 GewO, die mit der Vermittlung von und Beratung zu Versicherungsverträgen betraut sind, müssen auch dann die vollen 15 Stunden an Weiterbildung jährlich erbringen, wenn der Versicherungsvermittler z. B. eine GmbH oder AG ist und bei diesem Gewerbetreibenden die Weiterbildung auf eine angemessene Anzahl von Aufsichtspersonen delegiert worden ist. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden.
Wer ist von der Pflicht befreit?
- Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübt. Dies ist z. B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.
- Nach § 34d Abs. 9 Satz 4 GewO ist es ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht ist dann auszugehen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (z.B. Abteilungs- oder Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Zweigniederlassung).
- Ist eine natürliche Person als Gewerbetreibender oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte nicht zulässig.
Welche Anforderungen werden an die Weiterbildung gestellt?
- Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten.
- Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
- Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der fachlichen und der personalen Kompetenz des Vermittlers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 VersVermV). Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte daher der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.
- Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 VersVermV.
- Auch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen. Der Weiterbildungsmaßnahme muss also eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden können somit als Weiterbildung deklarierte Gespräche des Gewerbetreibenden mit seinen Beschäftigten beispielsweise beim Kaffeetrinken oder Mittagessen.
- Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
- Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ können angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter von Weiterbildungen entsprechen (vgl. § 7 VersVerm i.V.m. Anlage 1 und 3 VersVermV). Die Sachkundeprüfung selbst kann dagegen nicht als Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung anerkannt werden.
Gibt es eine Liste von Weiterbildungsanbietern?
Der Gesetzgeber hat lediglich die Anforderungen an den Weiterbildungsträger definiert (siehe vorherige Frage), die der Erlaubnisinhaber beachten muss. Es gibt daher keine Liste von Weiterbildungsanbietern. Zur Recherche bieten sich Kursnet, das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, und das Internet an.
Wie ist der Nachweis zu führen?
- Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.
- Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Die zuständige IHK kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in dem vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt (§ 7 Abs. 3 VersVermV i. V. m. Anlage 4 VersVermV). Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wie erfolgt die Kontrolle der Weiterbildungspflicht?
- Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist z. B. zu verstehen:
- Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
- Hinweise auf Falschberatungen
- (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
- Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
- Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
- fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
- Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen. Von der IHK Siegen wird eine jährliche Stichprobe von 10 % aller Erlaubnisinhaber angestrebt.
- Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht der gebundenen Versicherungsvermittler ist von dem jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
- Gründe für die Anordnung der zusätzlichen Vorlage der Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) können bspw. sein:
- In der Erklärung genannte Veranstaltungstitel und/oder Inhalte haben offensichtlich nichts mit Versicherungsvermittlung zu tun
- Die Erklärung nach Anlage 4 ist offensichtlich widersprüchlich
- Vorbehalte in der Erklärung nach Anlage 4
- Generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit
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Ansprechpartner
Helen Förster
Tel: 0271 3302-157
Fax: 0271 3302400
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