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Zollunion EU-Türkei

Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, in der das sog. Freiverkehrsprinzip gilt. Aber auch hier ist einiges zu beachten. 

Auf einen Blick

Die Zollunion mit der Türkei ist seit 1995 in Kraft und basiert auf dem Ankara-Abkommen von 1963 und seinem Zusatzprotokoll (1970). Sie sieht vor,

  • freier Verkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion für die betreffenden Waren, die nach ihrer Einfuhr aus Drittländern in der Türkei oder der EG entweder vollständig hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden
  • Angleichung der Türkei an den Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaft, einschließlich Präferenzregelungen, und Harmonisierung der handelspolitischen Maßnahmen
  • Angleichung des Zollrechts, insbesondere durch Beschlüsse des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen (z. B. Beschluss Nr. 1/2001) und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  • Angleichung anderer Gesetze (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Besteuerung, ...)
  • Präferenzabkommen über die Landwirtschaft (Ursprungsregeln)

Nachfolgende Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Dokumentenpflichten und Vorgaben des Freihandelsabkommens:

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1. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Zusatzzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden.  Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.

 

Nachweis

Ursprung

Auswirkung

Voraussetzung

Wer stellt aus?

A.TR

weltweit

normaler Drittlandszollsatz entfällt

Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnise oder Eisen- und Stahlerzeugnisse

Zoll

EUR.1/
Ursprungs-
erklärung

EU, TR

normaler Drittlandszollsatz entfällt

präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren

Zoll/Unternehmen

Lieferanten-erklärung
EU-Türkei

EU, Türkei, Pan-Med-Staaten

Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Zusatzzöllen

präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich

Unternehmen

Ursprungs-zeugnis *

weltweit

Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Zusatzzöllen

nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich

IHK

         

Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zölle in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den unreduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus.

*Seit 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem zurückgegangen. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist grundsätzlich erforderlich.

Dies wurde mit Veröffentlichung einer Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 vom 10. Dezember 2020 angekündigt. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst, dass Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 (PDF-Datei · 727 KB) darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.

Die IHK Siegen empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen generell, sich vorab mit dem türkischen Importeur abzustimmen.

 

2. Türkiye statt Turkey

 

Die Vereinten Nationen haben den Antrag der Türkei akzeptiert, den Namen „Turkey“ durch „Türkiye“ zu ersetzen. In der Türkei werden offizielle Dokumente daher mit Türkiye oder Republic of Türkiye ausgestellt.
Für Dokumente, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, werden Unternehmen und Verbände ebenfalls gebeten, Türkiye statt Turkey oder auch Türkei zu verwenden. Das betrifft auch Angaben in Dokumenten wie A.TR, EUR.1, Lieferantenerklärung EG-Türkei (also nicht die „normale“ Lieferantenerklärung) und Ursprungszeugnisse, aber auch Handelsdokumente mit Ziel Türkei.


Hinweis: Auf dem A.TR-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe in Feld Bestimmungsland hingegen kann in Türkiye geändert werden.

 

3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR

In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftiche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.

 

Europäische Union statt Europäische Gemeinschaft

 

Zum 1. September 2019 ist die Aufbrauchfrist für alte A.TR-Vordrucke bei Lieferungen in die Türkei abgelaufen. In Feld 4 des Vordrucks muss nun in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI” stehen anstelle der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft. Anderslautende Informationen einzelner Spediteure in der Türkei sind falsch.

 

Für die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED u.a. aus der Türkei wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU C/2024/3107 die rechtliche Grundlage geschaffen. Damit können diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED anerkannt werden, wenn sie im System "MEDOS" erstellt sind und über die notwendigen Aufdrucke (QR-Code, Link) verfügen, auch wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind. weitere Punkte sind im Amtsblatt der EU L2025/16 vom 9.1.2025 enthalten

 

A.TR und Ermächtigter Ausführer

Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze.  Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.

 

Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (master reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.

4. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren

 

  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,

muss neben der ATR eine besondere Lieferantenerklrung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeitlieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.

 

Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

 

Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 5. beschrieben vermieden werden.

5. Zusatzzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise

 

Zusatzzölle: Welche Waren sind betroffen?

 

Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Für welche Waren der türkische Zoll Zusatzzölle erhebt, ist nur schwer herauszufinden. Eine konsolidierte Liste existiert nach Kenntnis der IHK nicht. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen, in der Regel Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen EU-Türkei anfordern.

 

Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?

 

Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht im Download hinterlegt, die deutsche Übersetzung ist unverbindlich.

Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.

 

Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt.

6. Registrierungspflicht für Textilexporteure

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.

 

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Das Formblatt finden Sie ebenfalls unter Downloads.

 

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.

 

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.

 

Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.

 

Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
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Katharina Sauer

Tel: 0271 3302 156
Fax: 0271 3302 400
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