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Zollunion EU-Türkei
Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, in der das sog. Freiverkehrsprinzip gilt. Aber auch hier ist einiges zu beachten.
Nachfolgende Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Dokumentenpflichten und Vorgaben des Freihandelsabkommens:
1. Corona-Maßnahmen in der Türkei
Elektronische Ausstellung von Dokumenten
Seit dem 8. April 2020 werden Ursprungszeugnisse und Form A-Dokumente von den in der Türkei zuständigen Behörden nur noch elektronisch über MEDOS bereitgestellt. Jedes elektronisch ausgestellte und bestätigte Dokument ist mit einem spezifischen und nicht reproduzierbaren Verifizierungscode versehen, so dass die Richtigkeit und Authentizität der Dokumente überprüft werden kann.
Seit dem 24. April 2020 werden in der Türkei ausgestellte Dokumente (A.TR, EUR.1) wegen der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll unterschrieben. Diese Dokumente werden in der EU nach einer Mitteilung der EU-Kommission bis auf weiteres anerkannt.
Hinweis: Bereits 2018 wurden Dokumente im Normalverfahren zeitweise nicht unterschrieben, diese sind nach wie vor ungültig. Eine ursprünglich angekündigte Überprüfung aller Dokumente findet nach einer Mitteilung des deutschen Zolls nicht statt.
Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs
Das Innenministerium der Republik Türkei hat aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung des Außenhandels und des freien Verkehrs von Waren und Lastkraftfahrzeugen sowie Kraftwagenfahrern beschlossen. Die Durchreise oder die Ein- und Ausreise für Lastkraftfahrzeuge und Kraftwagenfahrer sind erlaubt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abweichende Regelungen gelten für die Grenzübergänge der Türkei zu Iran und Irak (ausländischen Lastkraftwagenfahrern wird über diese Grenzübergänge nur die Ausreise aus der Türkei erlaubt).
Weitere Informationen über Maßnahmen für Frachttransport und Kraftfahrer zur Sicherstellung des freien Warenverkehrs finden Sie in der dazugehörigen Verbalnote der türkischen Botschaft (PDF-Datei · 257 KB).
Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei
Nach Information der Handelsabteilung der türkischen Botschaft in Berlin, können die für die Einfuhr pflanzlicher Lebens- und Futtermittel in die Türkei vorzulegenden Zertifikate aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort per E-Mail übermittelt werden. Dies ist lediglich eine optionale und zeitlich befristete Möglichkeit. Die Vorlage eines Originals bleibt weiter zulässig. Allerdings muss das Gesundheitszeugnis dabei von der ausstellenden Behörde als Scan an die türkischen Behörden übersandt werden. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie in der Verbalnote der türkischen Botschaft (PDF-Datei · 289 KB).
Die Botschaft bittet in diesem Bereich aktive Unternehmen, hierzu mit der zuständigen Direktion für Land- und Forstwirtschaft der jeweiligen Provinz in der Türkei Kontakt aufzunehmen.
Grundsätzlich wurde bereits am 5. Mai 2023 von der WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt. Es gibt aktuell keine Angaben, dass diese Maßnahmen noch greifen.
2. Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei
Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Zusatzzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden. Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein. Türkische Importeure mit einem Status als AEO scheinen keine Nachweise vorlegen zu müssen.
Nachweis | Ursprung | Auswirkung | Voraussetzung | Wer stellt aus? |
A.TR | weltweit | normaler Drittlandszollsatz entfällt | Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnise oder Eisen- und Stahlerzeugnisse | Zoll |
EUR.1/ | EU, TR | normaler Drittlandszollsatz entfällt | präferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und Stahlwaren | Zoll/Unternehmen |
Lieferanten-erklärung | EU, Türkei, Pan-Med-Staaten | Weitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Zusatzzöllen | präferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlich | Unternehmen |
Ursprungs-zeugnis * | weltweit | Ursprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Zusatzzöllen | nichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich | IHK |
Bitte beachten Sie bei der Rechnungsstellung, dass der türkische Zölle in der Regel keine separat ausgewiesenen Rabatte akzeptiert. Der türkische Importeur muss dann den unreduzierten Betrag verzollen. Weisen Sie auf der Rechnung besser nur den reduzierten Betrag aus.
*Seit 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Die Zahl der für die Türkei ausgestellten Ursprungszeugnisse ist seitdem zurückgegangen. Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist grundsätzlich erforderlich.
Dies wurde mit Veröffentlichung einer Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 vom 10. Dezember 2020 angekündigt. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst, dass Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur A.TR vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 (PDF-Datei · 727 KB) darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
3. Warenverkehrsbescheinigung A.TR
In der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Mit der A.TR wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle. Ausgenommen sind die Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, das sind landwirtschaftiche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs.
Europäische Union statt Europäische Gemeinschaft
Zum 1. September 2019 ist die Aufbrauchfrist für alte A.TR-Vordrucke bei Lieferungen in die Türkei abgelaufen. In Feld 4 des Vordrucks muss nun in Feld 4 die Bezeichnung „ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI” stehen anstelle der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft. Anderslautende Informationen einzelner Spediteure in der Türkei sind falsch.
A.TR und Ermächtigter Ausführer
Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR gibt es keine Bagatellgrenze. Diese Bescheinigung wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Bei der jeweiligen Ausfuhr muss in die A.TR die jeweilige MRN (master reference number) der Ausfuhranmeldung eingetragen werden. Dies kann in der Praxis schwierig sein, weil die MRN erst nach der Anmeldung entsteht. Daher besteht seit 2009 nach Absprache mit der damaligen Bundesfinanzdirektion Südost die Regelung, dass im Feld 12 der vorabgestempelten A.TR auch eine unternehmensinterne Nummer (beispielsweise eine Rechnungs- oder Auftragsnummer) eingetragen werden kann, solange sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Nummer die A.TR eindeutig dem zugehörigen Ausfuhrvorgang zugeordnet werden kann.
4. Lieferantenerklärungen EU-Türkei
Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
- zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
- bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der ATR eine besondere Lieferantenerklrung vom Lieferanten ausgefüllt werden. Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeitlieferantenerklärungen mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Mit diesen Lieferantenerklärungen kann für präferenzberechtigte EU-Ursprungsware oder Ursprungswaren der Pan-Med-Staaten ein Zusatzzoll wie unter 5. beschrieben vermieden werden.
5. Zusatzzölle/Ausgleichssteuern der Türkei und erforderliche Nachweise
Zusatzzölle: Welche Waren sind betroffen?
Die Türkei erhebt seit längerem bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich und kann bis zu 30 Prozent betragen. Für welche Waren der türkische Zoll Zusatzzölle erhebt, ist nur schwer herauszufinden. Eine konsolidierte Liste existiert nach Kenntnis der IHK nicht. Normalerweise wird sich der türkische Importeur melden, wenn er diese Zölle bezahlen muss und die zusätzlichen Unterlagen, in der Regel Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen EU-Türkei anfordern.
Ausgleichssteuern: Welche Waren sind betroffen?
Seit Januar 2018 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern mit Ursprung in den Ländern Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesh, Kambodscha und Sri Lanka Zusatzzölle („Ausgleichssteuern“) an. Wir haben eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern für Sie als Übersicht im Download hinterlegt, die deutsche Übersetzung ist unverbindlich. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den genannten Ländern besitzt. Es kann auch ein Ursprungszeugnis verlangt werden, um zu beweisen, dass die Ware keinen Ursprung in den genannten Ländern besitzt.
Ursprungszeugnisse werden von der IHK ausgestellt.
6. Registrierungspflicht für Textilexporteure
Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 50 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht seit 2011, der Warenkreis wurde in der Zwischenzeit erweitert.
Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?
Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Das Formblatt finden Sie ebenfalls unter Downloads.
Bei wem erfolgt die Registrierung?
Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen möglich.
Wie läuft das Registrierungsverfahren?
1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien werden von der Türkei nach Deutschland geliefert und aufgrund eines Mangels wieder zurück in die Türkei verschickt.) Nach Informationen der IHK ist in solchen Fällen die Vorlage des Registrierungsformulars nicht zwingend. Es genüge, wenn die türkische Firma in einem unterschriebenen Schreiben angebe, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt werde. Zusätzlich seien Angaben über die deutsche Firma erforderlich. Es wird empfohlen, direkt mit der türkischen Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die die Einfuhrabwicklung vornimmt.