PDF wird generiert
Bitte warten!

Änderungen im Maklerrecht - Maklerprovision bei Immobilienmaklern: Neue Regelungen ab 23.12.2020

Ab dem 23. Dezember 2020 gelten neue Regelungen zur Maklercourtage. Die Neuregelungen gelten nur für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen und auch nur dann, wenn der Käufer Verbraucher ist. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Hier eine Übersicht über die neuen Regelungen:

  • Die gesamten Maklerkosten dürfen nicht mehr einseitig dem Käufer aufgebürdet werden. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens 50 Prozent des gesamten Maklerlohns selbst tragen.
  • Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die maximale Obergrenze 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklerprovision ist damit verbindlich. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Wird ein Makler also sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer gleichermaßen tätig („Doppelbeauftragung“), kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Wird der Makler aufgrund einer Vereinbarung mit einer Partei, für diese unentgeltlich tätig, so kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
  • Die Neuregelung zur Verteilung der Maklerprovision ist auf Fälle beschränkt, in denen der Käufer ein Verbraucher ist.
  • Darüber hinaus gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (zum Beispiel eine E-Mail). Mündliche Abreden oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
  • Die Neuregelungen gelten für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.

 

Seiten-ID: 4136

Seiten-ID4136

Ansprechpartner

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Zum Seitenanfang springen