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Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Handel mit China sowie aktuelle Informationen
Gesetz zur Umsatzsteuer
Am 25. Dezember 2024 hat China ein neues Gesetz zur Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) verabschiedet, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Mit diesem Gesetz werden die bisher geltenden Übergangsregelungen abgelöst.
Die bisherigen Steuersätze bleiben im neuen Gesetz weitgehend unverändert. In den meisten Fällen betragen sie weiterhin 6 Prozent, 9 Prozent oder 13 Prozent. Darüber hinaus sind bestimmte Produkte, wie zum Beispiel Geräte für wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht, von der Umsatzsteuer befreit.
Das Gesetz definiert außerdem den Begriff kleine Steuerpflichtige (Small-scale VAT payer) als Unternehmen mit einem umsatzsteuerpflichtigen Absatzvolumen von weniger als 5 Millionen chinesischen Renminbi (etwa 656.000 Euro) pro Jahr.
Germany Trade and Invest GmbH (GTA) hat Informationen dazu zusammengestellt:
Steuersystem und Unternehmensbesteuerung
China hat mittlerweile ein gegliedertes Steuersystem, welches sich vermehrt internationalen Standards anpasst. In den vergangenen Jahren wurde es mehrfach reformiert und der Anpassungs- bzw. Verbesserungsprozess hält an, sodass in den kommenden Jahren mit weiteren Reformen zu rechnen ist. Unternehmen mit ausländischem Kapital unterliegen hauptsächlich folgenden Steuern.
Im ganzen Land geltende Steuern
- Umsatzsteuer
- Geschäftssteuer (Local Taxation Bureau)
- Verbrauchssteuern
- Ressourcensteuer/Vertragssteuer
- Zölle
- Körperschaftsteuer (State Taxation Bureau)
- Einkommensteuer (Local Taxation Bureau)
- Landwirtschaftssteuer
Lokal unterschiedliche Steuern
- Stempelsteuer
- Urkundensteuer
- Landschätzungssteuer
- Fahrzeug- und Schiffnutzungssteuer
- Grundsteuer
- Andere Steuern und Abgaben
Das Steuerjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Rechnungslegung / steuerliches Verfahren
Unternehmen müssen - wie aus europäischen Ländern bekannt - über ihre Geschäftsaktivitäten Bücher führen. Für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung enthalten die Ausführungsvorschriften zum Körperschaftssteuergesetz detaillierte Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz hinsichtlich der Rechnungslegung sind zulässig.
Ein Unternehmen mit ausländischem Kapital muss sich spätestens einen Monat nach Erhalt der Geschäftslizenz beim örtlichen Finanzamt anmelden.
Der von der Finanzverwaltung vorgegebene Kontenplan und die Formate für verschiedene Teile des Geschäftsberichts (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung) müssen eingehalten werden. Die Buchhaltung muss auf der Grundlage von Originalbelegen erfolgen. Bücher sind in chinesischer Sprache zu führen, Fremdsprachen sind parallel aber zulässig. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 15 Jahre, die Bücher sind in Yuan (Renminbi) zu führen. Die Benutzung einer ausländischen Währung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Aus dem versteuerten Gewinn sind Kapitalrücklagen in unterschiedlicher Höhe (abhängig von der Gesellschaftsform) zu bilden. Das Unternehmen muss monatlich Berichte erstellen und innerhalb 15 Tagen nach Quartalsschluss eine vorläufige Steuererklärung abgeben. Eine 25%ige geschätzte Abschlagszahlung auf die Körperschaftssteuer für das gesamte laufende Jahr muss geleistet werden.
Körperschaftssteuer Enterprise Income Tax (EIT)
Die Enterprise Income Tax ist eine Körperschaftssteuer. Dieser Steuer unterliegt jede Niederlassung oder Betriebsstätte. Das neue Körperschaftssteuergesetz sieht einen einheitlichen Besteuerungssatz in Höhe von 25% für inländische und ausländische Unternehmen vor. Unternehmen aus dem Bereich Hochtechnologie oder Unternehmen, die planen in Westchina aktiv zu werden, unterliegen meist einem verminderten Steuersatz von 15%. Ebenfalls können Unternehmen aus den Bereichen Umwelt und Energie unter Umständen steuerliche Vorteile erhalten.
Value Added Tax (VAT)
Ist das chinesische Äquivalent der Mehrwertsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt derzeit 13%. Jeder Verkauf von Waren sowie Werkleistungen unterliegt der Umsatzsteuer. Elektrizität und Wärmeenergie sind mit eingeschlossen. Die Umsatzsteuer für einige Waren der Grundversorgung ist auf 9% gekürzt (u.a. Getreide, Bücher und Zeitschriften, chemische Dünger, Pestizide und landwirtschaftliche Ausrüstung). Einige Umsätze sind steuerbefreit, z.B. der Verkauf gebrauchter Güter des Anlagevermögens, unmittelbar vom Landwirt vertriebene Agrarerzeugnisse, Verhütungsmittel, in bestimmten Fällen importierte Werkzeuge, Forschungsausrüstung und gebrauchte Waren. Bei einem Import von Waren ist der Importeur daher ebenfalls verpflichtet eine VAT in Form einer Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Die VAT wird grundsätzlich auf den Umsatz von Waren sowie seit Ende 2013 auch auf Dienstleistungen berechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt fielen für Dienstleistungen noch die Business Tax (siehe unten) an.
Chinesischen Kleinunternehmen ist es erlaubt, einen ermäßigten Steuersatz von lediglich 6% anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Nettoentgelt einschließlich aller mit der Lieferung zusammenhängender Kosten (Frachtkosten). Nur bei Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten VAT-Rechnung ist der Vorsteuerabzug möglich. Die Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao gehören mehrwertsteuerrechtlich nicht zur VR China.
Im Falle von Dienstleistungen gilt: Als in der VR China erbracht und damit VAT-steuerpflichtig gelten Dienstleistungen dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungserbringer in der VR China ansässig ist. Wird die Dienstleistung im Ausland erbracht (beispielsweise Beratungsleistungen), gilt sie für den Fall, dass sie in der VR China verwertet wird, dennoch steuerlich als eine in China getätigte und damit steuerpflichtige Dienstleistung. Dementsprechend können ausländische, nicht in der VR China ansässige Dienstleistungserbringer oder -empfänger zur Zahlung von VAT verpflichtet sein.
Auch für die meisten Dienstleistungen wird die Vorsteuerabzugsberechtigte VAT verwendet. Um zum Vorsteuerabzug in der Lage zu sein, müssen sich betreffende Unternehmen jedoch zuvor als "General VAT Taxpayer" registrieren. Ausländische Unternehmen ohne Firmensitz in China sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine Übersicht der VAT Sätze finden Sie hier:
VAT | Steuersatz |
---|---|
Baudienstleistungen (inkl. Installations- und Montagedienstleistungen) | 9% |
Vermietung beweglicher Gegenstände | 13% |
Finanzdienstleistungen | 6% |
Unterhaltungsdienstleistungen | 6% |
Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit,Reisen, Unterhaltung, Catering etc. | 6% |
Transportdienstleistungen | 9% |
Forschung und Entwicklung sowie technische Dienstleistungen wie Lizenzvergabe, technische Beratung, technisches Training und technische Prüfung sowie ebenfalls Technologietransfer | 6% |
IT-Dienstleistungen | 6% |
Kultur und Medien wie Designdienstleistungen, Übertragung von Marken- und Urheberrechten, Werbedienstleistungen und Messetätigkeiten | 6% |
Zertifizierungs- und Beratungsdienstleistungen | 6% |
Postdienstleistungen | 9% |
Telekommunikationsdienstleistungen | 6 bzw. 9% |
Kleinunternehmer | 3% |
Quelle: GTAI
Zusätzlich gibt es einige Dienstleistungen die entweder mit einer VAT von 0% besteuert werden, oder sogar von der Steuer befreit sind. Dabei handelt es sich meist um den Export von Dienstleistungen aus China wie internationale Transportdienstleistungen sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen für ausländische Rechtspersonen.
Verbrauchssteuern / Ressourcensteuer / Vertragssteuer
Die Verbrauchssteuer ist eine Luxussteuer die hauptsächlich Importe betrifft, d.h. sie wird nur beim Import oder beim Verkauf durch den Hersteller fällig. Grundlage für die Besteuerung ist der Importpreis bzw. der Verkaufspreis des Produzenten in China. Diese Steuer erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer/ Einfuhrumsatzsteuer.
Ware | Steuersatz (in %) |
---|---|
Zigaretten | 30-56 |
Weine und Spirituosen | 10-20 |
Kosmetika | 15 |
Schmuck und Edelsteine | 10 |
Motorräder | 3-10 |
Automobile* | 1-40 |
*zuzüglich Kraftfahrzeugerwerbssteuer (10% auf Bruttokaufpreis).
Die Ressourcensteuer richtet sich nach der Art und Menge des jeweiligen Rohstoffes, der in China abgebaut bzw. ausgebeutet wird.
Bei der Veräußerung von Immobilien (Landnutzungsrechte / Gebäude) fällt die Vertragssteuer an. Die Steuersätze unterliegen provinzieller Festsetzung (3-5%).
Steuerbefreiungen und -erleichterungen für ausländische Investitionen
Grundsätzlich müssen ausländische Tochterunternehmen jegliche Steuern abführen, die im vorherigen genannt sind. Um ausländische Investitionen anzuziehen, gibt es in der VR China jedoch eine Vielzahl von Steuervergünstigungen, die regional sowie branchenbezogen stark differieren. Um Vergünstigungen (auf Körperschaftsteuer, Geschäftssteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrsteuern und andere Abgaben) zu erhalten, muss das Unternehmen grundsätzlich bestimmte Parameter in den Bereichen Investitionsvolumen, Kapital und Betriebsdauer aufweisen. Steuervergünstigungen für ausländische Unternehmen wurden in den vergangenen Jahren extrem eingeschränkt. Bei den Branchen, die noch Steuervergünstigungen beantragen können, handelt es sich hauptsächlich um Umweltschutz und Erneuerbare Energien sowie Unternehmen aus dem Hochtechnologie-Sektor. Neben den genannten Branchen kann es auch Steuerbefreiungen geben, wenn ein Unternehmen sich in bestimmten Regionen in China niederlässt.
Da die einzelnen Steuererleichterungen immer wieder Änderungen unterworfen sind, empfiehlt es sich, neben der IHK Pfalz, der GTAI und Fachverbänden, der AHK China sowie der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking auch die chinesische Agentur für Investitionsförderung zu kontaktieren (China International Investment Promotion Agency CIIPA) bzw. bei den Förderstellen der einzelnen Provinzen, die in Deutschland ein Vertretungsbüro unterhalten, nachzufragen. Ferner sollte man bei geplanten Investitionsvorhaben den direkten Kontakt mit lokalen Regierungen suchen, da sie unter bestimmten Umständen bereit sind, weitergehende steuerliche Zugeständnisse zu machen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Unternehmen sollten weiterhin darauf achten, dass Deutschland mit China ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen abgeschlossen hat. Dieses gilt jedoch nicht für die Sonderverwaltungszonen, siehe IHK Pfalz Hongkong oder Macau.
Aktuelle Warnung des deutschen Verfassungsschutzes
Der deutsche Verfassungsschutz warnt deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China vor Malware, die Dritten eventuell unerlaubten Zugriff auf Netzwerke beschert haben soll. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Häufige Betrugsformen
Die Deutsche Auslandshandelskammer China hat auf ihrer Internetseite Informationen zu verschiedenen Formen des Betrugs
veröffentlicht.
Überraschende Geschäftsanfragen aus China?
Immer wieder erhalten deutsche Unternehmen unaufgefordert Anfragen aus China. In diesen Anfragen wird regelmäßig eine konkrete Bestellung größeren Umfangs in Aussicht gestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel prompt nach Kontaktaufnahme und ohne nennenswerte Nachfragen oder Verhandlungen. In manchen Fällen kam es auch zu einem Abschluss von Kaufverträgen, bis sich nach der getätigten Lieferung der Ware nach China herausstellte, dass die chinesische Partnerfirma gar nicht existierte, nie gewillt war die Kosten für die gelieferte Ware zu übernehmen bzw. die im Vorhinein vereinbarten Zahlungen nie erfolgten.
Für die Besprechung und den als wahrscheinlich dargestellten Abschluss eines entsprechenden Vertrages werden die deutschen Empfängerfirmen auch oftmals gebeten, kurzfristig nach China zu reisen. Beispielsweise folgte in einem Fall ein deutsches Unternehmen dieser Aufforderung, woraufhin es dann auch zu einem Vertragsabschluss kam.
Unmittelbar danach wurde dem deutschen Unternehmen von der chinesischen Seite nahegelegt, zur Feier der Vereinbarung in ein von der chinesischen Seite ausgesuchtes Restaurant zum Essen einzuladen. Die dabei angefallene und von der deutschen Seite beglichene Restaurantrechnung belief sich schließlich auf ca. 2.000 Euro, was den tatsächlichen Wert des Essens bei weitem überstiegen haben dürfte. Nach dem Essen gelang es dem deutschen Unternehmen nicht mehr, mit dem vermeintlichen chinesischen Unternehmen in Kontakt zu treten. Der Vertrag kam nicht zustande. Dem deutschen Unternehmer entstand durch die Reise ein Schaden von mehreren tausend Euro.
In einem anderen Fall forderte das chinesische Unternehmen vom deutschen Unternehmen, nachdem auch dieses der Einladung nach China gefolgt war, eine Kommissionszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Auch hier brach der Kontakt nach Zahlung des Betrages ab.
Glücklicher verlief ein anderer Fall, bei dem das deutsche Unternehmen bereits vor der Reise aufgefordert wurde, 5.000 Euro für die zu erwartende Restaurantrechnung mitzubringen, woraufhin das deutsche Unternehmen von der Reise Abstand genommen hat.
Es wird von weiteren Fällen berichtet, in denen nicht Kommissionszahlungen oder Restaurantrechnungen bezahlt werden sollten, stattdessen aber teure Gastgeschenke von den deutschen Unternehmen angefordert wurden.
Auch wenn natürlich die meisten Geschäftsanfragen aus China seriös sind, ist zu befürchten, dass professionell agierende Gruppen versuchen, ausländische Unternehmen zu betrügen.
Vorsicht bei Anfragen zur Domain-Registrierung in China
Vor einer Betrugsmasche im Zusammenhang mit der Registrierung von Domain-Namen in China warnt das Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft (German Industry & Commerce, GIC) in Shanghai. Eine Vielzahl deutscher Unternehmen werde unaufgefordert von chinesischen Registrierungsfirmen angeschrieben, berichtet GIC.
In diesen E-Mails werde darauf hingewiesen, dass entweder der Domain-Name oder ein für das deutsche Unternehmen interessantes Schlüsselwort durch eine chinesische Firma beantragt worden sei.
Keine unerhebliche Information, wenn man bedenkt, dass China 1,4 Milliarden Einwohner hat und damit zu rechnen ist, dass das Länderkürzel ".cn" mittelfristig zu einer der meistverbreiteten Domain-Endungen der Welt werden wird.
Nach Angaben des Delegiertenbüros handelt es sich bei diesen Schreiben jedoch meist um „Akquisitionsversuche". Der Registrierungsversuch sei oft nur vorgetäuscht, zudem seien die Absenderinnen und Absender oft gar nicht berechtigt, chinesische Domainnamen zu registrieren. Die Zahl der von der nationalen Registrierungsbehörde CNNIC autorisierten Anbieter sei begrenzt.
Bei Domainstreitigkeiten besteht laut GIC neben dem Rechtsweg die Möglichkeit, sich an die chinesische Schlichtungsstelle CIETAC in Peking (für .cn-Registrierungen) oder an das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) in Peking oder Hongkong (für .com-, .org- und ähnliche Registrierungen) zu wenden. Der Beschwerdeführende muss jedoch nachweisen, dass im Gegensatz zum gegenwärtigen Domain-Inhabenden ein rechtliches Interesse an der Eintragung und Nutzung des umstrittenen Namens besteht.
Weil dies in der Praxis für deutsche Unternehmen in China zeitaufwändig und teuer werden kann, empfiehlt GIC den Domain-Namen in solchen Fällen lieber zu kaufen. Mit Hilfe des Delegiertenbüros in Shanghai ist dies deutlich günstiger als im Direktkontakt mit betrügerischen Firmen.
Zuerst wird untersucht, ob ein Versuch zur Registrierung des fraglichen Domain-Namens tatsächlich stattgefunden hat, und - falls ja - wer dahinter steht. Danach können Verhandlungen mit der chinesischen Registrierungsfirma eingeleitet werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Domain-Registrierung in China steht das Team von German Industry & Commerce zur Verfügung.
Diese Fragen sollten Sie sich stellen
Da sich die Vorgehensweisen häufig ähneln, soll der folgende Fragenkatalog helfen, entsprechenden Anfragen mit der gebotenen Vorsicht zu begegnen.
- Handelt es sich um einen Geschäftsabschluss mit hohem Auftragsvolumen auch im Verhältnis zu Ihrem Jahresumsatz?
- Ist die chinesische Firma unaufgefordert auf die deutsche zugekommen, ohne dass die deutsche Firma jemals Kontakte nach China hatte?
- Wurde Ihr Angebot sehr schnell und ohne nennenswerte Nachverhandlungen oder Forderungen nach Preisnachlass akzeptiert?
- Ist der Vertrag für die deutsche Seite sehr vorteilhaft gestaltet?
- Sind die Zahlungsbedingungen sehr günstig für Sie? (Vorauszahlung, frühe L/C Eröffnung)
- Benutzen die chinesischen Ansprechpartner E-Mail-Adressen von "Yahoo", "Hotmail", "163.com", "sohu.com" oder anderen kostenfreien Anbietern?
- Wird auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung in China gedrängt?
- Erhielten Sie genaue Daten über die Bankverbindung des Geschäftskontaktes?
- Verläuft die Kommunikation mit dem chinesischen Unternehmen im wesentlichen über E-Mail, Fax und Mobiltelefonnummern (13...)?
- Ist es Ihnen bisher gelungen, unter der von der chinesischen Seite angegebenen Festnetznummer jemanden zu erreichen?
- Wird eine konkrete Anschrift genannt?
- Existiert das chinesische Unternehmen tatsächlich? Verfügt das Unternehmen über einen eigenen Internetauftritt? Wenn ja, sind dort ähnliche Produkte aufgeführt wie solche, die die chinesische Firma in Deutschland ordert?
- Ist der Internetauftritt auch in englischer Sprache verfügbar?
- Wurden technische Details / Spezifikationen besprochen?
- Haben Sie Informationen zum genauen Verwendungszweck oder dem Endkunden für Ihre Produkte erhalten? Hat die chinesische Seite Wissen zu einschlägigen technischen Details?
Sollten Sie den Verdacht haben, dass es sich um eine Anfrage in betrügerischer Absicht handelt, ist es ratsam, die Existenz des betreffenden Unternehmens überprüfen zu lassen. Dies ist generell bei neuen Geschäftskontakten mit noch nicht persönlich bekannten chinesischen Unternehmen zu empfehlen und kann Sie vor erheblichem Schaden bewahren.
Vorsicht bei Geldüberweisungen nach China
Laut AHK Greater China häufen sich seit einiger Zeit bei den IHKs und AHK Büros in China Anfragen deutscher Unternehmen bezüglich falscher Kontoinformationen von Lieferanten. Es scheint sich dabei um Hackerangriffe zu handeln, die per E-Mail gestellte Zahlungsanforderungen des Lieferanten abfangen und dann diese abgeändert mit gefälschten Kontoinformationen an den Käufer weiterleiten.
So machte beispielweise eine deutsche Firma eine Bestellung bei einem südchinesischen Schmucklieferanten mit Firmensitz in Hongkong und erhielt aber die Kontodaten eines komplett anderen Besitzers, auf dessen Konto der Rechnungsbetrag dann fälschlich überwiesen wurde. Erst später wurde der Fehler bemerkt, als die Hongkonger Firma beim deutschen Käufer wegen der noch ausstehenden Zahlung anfragte.
Folgendes sollte daher beachtet / geprüft werden:
- Stammt die Zahlungsforderung von derselben E-Mail-Adresse, mit der auch vorher bereits Kontakt bestand?
- Selbst wenn dies der Fall ist: Es sollte besondere Vorsicht geboten sein, wenn der Kontakt ohne SSL-Email Verschlüsselung läuft. Dies ist häufig zutreffend bei kostenlosen Email-Anbietern wie „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“, „Sohu.com“ u.a.
- Stimmt der Name des Kontoinhabers und der Ort des Bankkontos mit den ursprünglich übermittelten Kontakt- und Kontodaten des Lieferanten überein? Es sollten niemals Überweisungen an Privatkonten erfolgen.
- Ist der Schreibstil der Email auffällig anders?
- Deckt sich die (Proforma-)Rechnung mit den der von der Firma verwandten Schriftart, dem Stil und der Kontaktadresse?
- Im Zweifelsfalle sollte unbedingt der Eingang der Rechnung und Details der Rechnung vom Lieferanten telefonisch noch einmal bestätigt werden.
Wenn Sie bereits eine Zahlung an ein falsches Konto getätigt haben, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Sofern die Überweisung noch nicht auf der Gegenseite gebucht wurde, lässt sich die Transaktions beispielsweise noch abbrechen. Die Bank in China oder Hongkong kann in solchen Fällen nur selten helfen. Falls es für einen Abbruch der Transaktion schon zu spät sein sollte, kann eventuell nur noch über eine Strafanzeige bei den örtlichen Behörden etwas erreicht werden
Unterstützung durch die Deutsche Auslandshandelskammer China
Das Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammer in China unterstützt Sie gerne.
VR China: CCC-Zertifizierung
Allgemeines
2003 wurde die China Compulsory Certification (CCC) als Zertifizierungs- und Kennzeichnungspflicht in China eingeführt. Mit dem Zertifizierungssystem soll für ausgewählte Produkte ein einheitlicher Standard in der VR China geschaffen werden. CCC hat die bisher geltenden Zeichen CCEE (China Commission for Conformity of Electric Equipment) für inländische Produkte und CCIB (China Commodity Inspection Bureau) für importierte Produkte ersetzt. Boiler, Druckbehälter und Sicherheitsarmaturen sind von der Änderung nicht betroffen. Sie unterliegen weiterhin der SQLO-Zulassung.
Mit der Änderung soll die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen und ihren Waren gemäß den WTO Regeln gewährleistet werden. Betroffen sind somit Hersteller in China und im Ausland. Kontrolliert wird die Einhaltung beim Import in China, aber auch innerhalb des Landes.
Der chinesische Zoll behandelt CCC seit dem 1. August 2003 als gültige Richtlinie für den Import von zertifizierungspflichtigen Waren nach China. In den letzten Monaten registrieren wir eine verstärkte Nachfrage nach den Standards.
Zur Erlangung eines CCC-Zertifikats müssen rund drei Monate Bearbeitungszeit eingeplant werden. Daher sollten Unternehmen die Anträge mit einem entsprechenden Vorlauf stellen, um einen problemlosen Geschäftsablauf sicherzustellen.
Produkte und Befreiungen
Seit der Einführung der CCC-Zertifizierung wurden sukzessive immer mehr Produkte in die Zertifizierung einbezogen. Eine einfache erste Prüfung, ob eine Ware der Zertifizierung unterliegt, kann anhand der Marktzutrittsdatenbank der EU erfolgen. Hierzu muss die Warennummer des Produkts bekannt sein (product code). Nach der Abfrage erhalten Sie unter der Rubrik „specific requirements“ einen Hinweis auf die CCC-Zertifizierung.
Die genauen Informationen zum Prozess sowie Beschwerdemöglichkeiten finden Sie in der Datenbank für Handelshemmnisse der EU (TBT-Datenbank). Über die Stichwortsuche (oben rechts „Search on Europa“ – China, CCC) kommen Sie zu den Notifizierungen.
Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Zertifizierungspflicht besteht für folgende Verwendungen:
- Elektrotechnischen Geräten wie zum Beispiel Elektromotoren, Sicherungen
- Gummi- und Latexprodukten wie zum Beispiel Kondome und Reifen
- Bauchemischen Gruppen wie zum Beispiel Beton und Lacke
- Automobilkomponenten und Kfz-Zubehör wie zum Beispiel Fensterscheiben, Sitze, Schlösser und Kopfstützen
- Spielwaren wie Puppen, Metallspielzeug, Kinderfahrräder, Dreiräder, Kinderwagen sowie Laufgestelle
- Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren und Sprühgeräte für Pflanzenschutz
Die chinesische Produktliste mit einer inoffiziellen englischen Übersetzung und den zugehörigen Zolltarifnummern stehen auf der Webseite der Zertifizierungsbehörde bereit.
Bitte beachten Sie, dass die Vollständigkeit bei diesen Listen nicht garantiert werden kann. Daher sollte beim Export vorab unbedingt ebenfalls in der Datenbank Access2Markets überprüft werden, ob die Produkte eine entsprechende Zertifizierung benötigen. Prüfungen einzelner Warennummern sowie die Gegenüberstellung möglicher Abweichungen der chinesischen Warennummern (7. und 8. Stelle) können mithilfe der Datenbank überprüft werden. Nach der Abfrage erhalten Sie unter der Rubrik "specific requirements" einen Hinweis auf die CCC-Zertifizierung.
Befreiungsbescheinigungen können auch sinnvoll sein, wenn sich die Zertifizierungspflicht aus der Produktliste nicht eindeutig ergibt.
Die zertifizierungspflichtigen Produkte müssen nicht zertifiziert werden, wenn sie in andere, nicht zertifizierungspflichtige Produkte eingebaut sind und diese als Endprodukte in China eingeführt werden. Es kann aber ein Problem bei Ersatzteillieferungen bestehen.
Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Zertifizierungspflicht besteht für folgende Verwendungen:
- Produkte für die Forschung und für Labortests
- Einzelteile und Baugruppen als Zulieferungen für die Lohnfertigung unter der Bedingung, dass das komplette Gerät nach der Herstellung China wieder verlässt
- Produkte die benötigt werden um eine Produktionslinie zu errichten
- Bauteile für Maschinen der Produktprüfung (Qualitätskontrolle)
- Einzelteile und Baugruppen für die Instandhaltung oder Reparatur von früher importierten, in China laufenden Maschinen. Dies gilt auch, wenn der Hersteller die Maschinen inzwischen aus dem Programm genommen hat und die Ersatzteile und Baugruppen nur zum Zweck des weiteren Einsatzes der in China arbeitenden Anlagen baut.
- Begründete Einzelfälle und Ausnahmesituationen. Einmallieferungen im Rahmen des SPP-Programms (Special Processing Programs)
- Ausstellungsprodukte für Messen und Ausstellungen
Die Befreiung von der Zertifizierung muss für jeden Typ beziehungsweise jede Baureihe einzeln in chinesischer Sprache bei der China Inspection and Quarantine (CIQ) beantragt werden.
Die Bearbeitungsdauer für einen Befreiungsvorgang beträgt 6 bis 8 Wochen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Der Vorgang endet mit der Erteilung einer Befreiungsbescheinigung. Auch hier fallen Gebühren an.
Befreiungsbescheinigungen können auch sinnvoll sein, wenn sich die Zertifizierungspflicht aus der Produktliste nicht eindeutig ergibt.
In den vergangenen Jahren wurden die oben genannten Möglichkeiten, eine Zertifizierung zu umgehen, mehr und mehr beschnitten.
Verfahrensablauf und Dienstleister
Zertifizierungen sind erfahrungsgemäß langwierig und teuer. Zur Zeit dauert eine Zertifizierung zwischen drei und sieben Monaten (Nettobearbeitungszeit). Die Pflicht zur Zertifizierung und die Kostenübernahme sollten bereits im Kaufvertrag geregelt werden. Der wesentliche Unterschied zu den Zertifizierungssystemen anderer Länder besteht darin, dass keine ausländischen Prüfgesellschaften akkreditiert sind, d.h. die Typprüfung muss in chinesischen Labors durchgeführt werden.
Nur Hersteller können zertifiziert werden. Die Inspektionen der Fertigungsstätte wird von Inspektoren durchgeführt, die die chinesische Behörde beauftragt, d.h. es können deutsche oder chinesische Inspektoren sein.
Falls für die Produkte Zertifikate über die Einhaltung von bestimmten EU-Normen bestehen, können diese unter Umständen umgeschrieben werden (insbesondere bei IEC-Standards).
Zuständig für das Management und die Koordinierung der Zertifizierungs- und Zulassungsaktivitäten ist die China National Accreditation Administration (CNCA). Sie ist unterhalb der staatlichen Qualitätsüberwachungsinstitution der State General Administration for Quality Supervision and Inspection and Quarantine (AQSIQ) angesiedelt. Technische Prüfbehörde ist die CQC.
Folgende Schritte sind für die Zertifizierung einzuhalten:
- Antragstellung bei der chinesischen Behörde
- Typprüfung in einem akkreditierten Labor in China (Dauer ca. sechs Wochen)
- Fertigungsstättenbesichtigung durch chinesische Inspektoren (Dauer einschließlich Vorbereitung vier bis sechs Wochen)
- Zertifikatserstellung
- Genehmigung zur Verwendung des Prüfzeichens oder Erwerb von Aufklebern
- Jährliche Folgeinspektionen
Es entstehen erhebliche Kosten. Die umfangreiche technische Dokumentation, die für die Antragstellung erforderlich ist, sollte in englischer Sprache vorliegen.
Das Logo von CCC ist ein schwarzes Design auf weißem Hintergrund und darf nur von CNCA bzw. von einem CNCA beauftragten Unternehmen gedruckt werden.
Verantwortlich für die Produktmarkierung sind seit dem 20.03.2018 die jeweils zuständigen Zertifizierungsbehörden wie CCAP oder CQC.
Seitdem dürfen Hersteller ihre erfolgreich zertifizierten Produkte ohne einen Antrag auf Markierungsgenehmigung mit dem CCC Logo markieren, sofern Größenverhältnis und Regularien zur Markierung eingehalten werden. Für bestimmte Produktkategorien (zum Beispiel Kabel oder Bremsschläuche) gelten spezifische Anforderungen an das CCC Logo.
Es ist zu beachten, dass bei dem Zertifizierungsprozess zum großen Teil vertrauliche Informationen der jeweiligen Technologie abgefragt und offen gelegt werden müssen. Unternehmen sollten daher genau prüfen, welche Informationen tatsächlich offenzulegen sind und welche Informationen besser geschützt bleiben sollten.
Dienstleister
Das CCC-Zeichen wird ausschließlich in China von der CNCA vergeben. In Deutschland gibt es einige Institute und Firmen, die sich anbieten die Prozedur der Beantragung und der Durchführung des Zertifizierungsverfahrens als Dienstleister für deutsche Exporteure zu übernehmen. Dienstleister, die diese Leistungen anbieten, finden Sie im Internet oder auf Anfrage bei uns.
Weitere Zertifizierungen und Produktzulassungen
Bitte beachten Sie, dass es neben der CCC-Zertifizierung noch weitere Zulassungen für einige Produktgruppen gibt. Vorab empfiehlt es sich zu überprüfen, ob eine Zertifizierung für Ihr Produkt notwendig ist. Für viele Waren sind beim Export nach China keine zusätzlichen Zertifizierungen nötig, für einige hingegen schon. Die Standardization Administration of China (SAC) bietet eine Datenbank in der 27.000 chinesische Standards aufgeführt werden.
Für Medizinprodukte und Produkte, die in Arztpraxen oder Krankenhäusern und somit vornehmlich zur Behandlung, Überwachung von Patienten eingesetzt werden, ist eine Registrierung bei der State Administration for Market Regulation SAMR beziehungsweise der Unterbehörde NMPA National Medical Products Administration (vorher China Food and Drug Administration CFDA) notwendig. Dies gilt auch für Produkte, die zur Erstellung von Diagnosen verwendet werden. Das Verfahren dauert je nach Klassifizierung meist einige Monate.
Weitere Informationen, welche Produkte diese Zertifizierung benötigen sowie zum Verfahren finden Sie auf der Webseite der NMPA.
Lebensmittel unterstehen ebenfalls der Kontrolle durch die SAMR. Besonders für Fleisch und Milchprodukte werden meist spezielle Zertifizierungen benötigt.
Eine Manufacture Licensing of Special Equipment (SELO-Lizenz) benötigen Sie für:
- Druckbehälter,
- Boiler sowie
- diverse Sicherheitsarmaturen.
In China besteht ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht für Energie-Effizienz (China Energylabel, kurz CEL) von bestimmten Geräten.
Dies betrifft insbesondere Haushaltsgeräte wie:
- Kühlschränke,
- Klimaanlagen,
- Fernsehgeräte,
- Mikrowellen,
- Kopierer etc.
Auch hier erfolgt meistens eine Prüfung eines akkreditierten chinesischen Labors. Die Erklärung der Energieeffizienz muss ebenfalls in der Bedienungsanleitung des Produktes enthalten, sowie auf dem jeweiligen Produkt markiert sein.
Die China RoHS II (Restriction of Hazardous Substances) ist eine Richtlinie, die den Einsatz gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten einschränkt. Ähnlich der EU-Richtlinie regelt sie die Verwendung von sechs gefährlichen Substanzen, darunter Blei, Quecksilber und Cadmium, und legt spezifische Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe fest.
Produkte, die im „Compliance Management Catalogue of China RoHS II“ aufgeführt sind, müssen ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, um ihre Einhaltung der festgelegten Konzentrationsgrenzen nachzuweisen. Die aktuell betroffenen 12 Produktkategorien umfassen Kühlschränke, Klimaanlagen, Waschmaschinen, Warmwasserbereiter, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Fernsehgeräte, Monitore, Mikrocomputer, Handys und Telefone. Die betreffenden Hersteller (oder deren autorisierte Vertreter) können zwischen zwei Konformitätsbewertungsverfahren wählen: der Selbstdeklaration über die offizielle RoHS-Plattform oder einer Zertifizierung durch zugelassene Prüfstellen.
Für Elektro- und Elektronikgeräte, die sich nicht in diesem Katalog befinden, gilt lediglich die RoHS-Kennzeichnungspflicht. Es gibt zwei verschiedene Labels: das orangefarbene Label für Produkte, die die in GB/T 26572 festgelegten Grenzwerte überschreiten und nach Ablauf ihrer sicheren Nutzungsdauer recycelt werden müssen, sowie das grüne Label für Produkte, die keine gefährlichen Stoffe enthalten und sicher recycelbar sind. Weitere Informationen sind in chinesischer Sprache auf der Website des China Electronics Standardization Institute (CESI) verfügbar.
Da es aufgrund verschiedener Standards und Normen immer wieder zu Problemen im Handel zwischen der EU und China kommt, haben die Europäischen Union, die European Free Trade Association (EFTA) sowie die Standardization Administration of the People's Republic of China (SAC) eine gemeinsame Plattform, errichtet, die zahlreiche Informationen zu den jeweiligen Standards und technischen Normen gibt.
Weiterführende Informationen in Bezug auf deutsche und chinesische Normen stehen zudem auf der Webseite des Deutschen Instituts für Normung e. V. bereit.
Die chinesische Behörde für Marktüberwachung hat eine Liste der CCC-zertifizierungspflichtigen Waren (nur auf Chinesisch) veröffentlicht. Die zugehörigen Zolltarifnummern wurden auf das Harmonisierte System 2020 aktualisiert.
China: Übersicht zu Importvorschriften
Die Importabwicklung in China ist für ausländische Unternehmen in den letzten Jahren aufwändiger geworden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Problemfelder aufzeigen, die auch eine Folge der internationalen Handelskonflikte sind.
Handelshemmnisse generell
Grundlegende Informationen zu bestehenden Handelshemmnisssen nach Ländern finden Sie in der EU-Datenbank Access2Markets. Wenn Sie mit neuen Handelshemmnissen in Staaten außerhalb der EU konfrontiert werden, können Sie diese direkt der zentralen Anlaufstelle der EU melden. Falls Sie das nicht selbst machen möchten, können wir das auch für Sie übernehmen. Bei Problemen innerhalb der EU hilft SOLVIT. Probleme mit einer öffentlichen Verwaltung in einem EU-Land? Your Europe
1. Strafzölle (China-USA)
Im Rahmen der Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und China werden jeweils Strafzölle in wechselnder Höhe erhoben. Maßgeblich ist der Ursprung der importierten Ware und nicht das Land, aus dem geliefert wird. Daher sind auch Lieferungen aus Deutschland nach China betroffen, wenn diese US-Waren enthalten.
2. Warenmarkierung mit Ursprungsland
Als Folge der Strafzölle wird die Markierung von Waren mit dem Ursprungsland genauer geprüft. Die Zollbeamten überprüfen zunächst die Ursprungsangaben in der Zollanmeldung und vergleichen dann, ob diese am Produkt oder der Verpackung auch sichtbar angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so fordert China die Vorlage eines Ursprungszeugnisses für diese Ware. Labelling wird somit zum Muss, falls im Nachhinein kein entsprechendes Ursprungszeugnis beigebracht werden kann.
3. Einfuhr von Ursprungswaren aus Taiwan in China
Seit Mitte September 2019 wird bei der Einfuhr taiwanesischer Waren nach China die Ursprungslandmarkierung am Produkt und die Ursprungsangabe auf den Handelsdokumenten genau untersucht. Es ist dabei egal, ob die Waren direkt aus Taiwan oder beispielsweise aus Deutschland nach China geliefert werden. Grundlage ist eine chinesische Verordnung aus dem Jahr 2005. Demnach gibt es folgende Markierungswünsche:
- „Taiwan, China” oder
- „Chinese Taiwan” oder
- „Taipei, China” oder
- „Chinese Taipei”
Als Trennzeichen ist ein Komma vorgesehen. Ein Zusammenhang mit den aktuell verschlechterten Beziehungen zwischen Taiwan und China ist denkbar. Wichtig: Es besteht keine Notwendigkeit, die Ursprungslandangabe „Taiwan” generell, also im Warenverkehr mit allen anderen Ländern zu modifizieren. Das würde für neue Schwierigkeiten sorgen.
4. Ursprungszeugnisse: häufiger, pro Ursprungsland und direkt
Ursprungszeugnisse werden in den letzten Jahren immer häufiger für Exporte nach China angefordert. Das liegt auch an der fehlenden Warenmarkierung. Teilweise werden Ursprungszeugnisse nicht mehr pro Sendung gefordert, sondern pro Ursprungsland. Somit können pro Sendung mehrere Ursprungszeugnisse erforderlich sein, wenn diese Waren unterschiedlichen Ursprungs beinhalten.
Vereinzelt werden Ursprungszeugnisse angezweifelt, wenn der Versand der Ursprungsware nicht aus dem Ursprungsland erfolgt (Beispiel: Ursprungszeugnis aus Deutschland, Ware mit Ursprung Japan). Die Forderung, Ursprungszeugnisse direkt aus dem Ursprungsland vorzulegen ist wegen langer Lieferketten kaum zu erfüllen und auch ein Verstoß gegen internationale Abmachungen (unter anderem revidierte Kyoto-Konvention). Die Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgeklärt werden.
5. Chinesischer Ursprung bei öffentlichen Ausschreibungen
Bei öffentlichen Ausschreibungen achtet China verstärkt darauf, dass auch Ware mit chinesischem Ursprung eingekauft wird. Daher kann es für Unternehmen wichtig sein zu wissen, welche Be- oder Verarbeitungen an ausländischem Vormaterial erforderlich sind, damit nach chinesischem Recht eine Ware den nichtpräferenziellen Ursprung China erfüllt.
Der Ursprung entsteht bei der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung einer Ware. Dieses Grundprinzip wenden alle Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) an, und damit auch China. Einzelheiten regelt das Dekret 122 der chinesischen Zollverwaltung. Demnach gilt die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung als erfüllt, wenn diese zu einem so genannten Positionswechsel führt. Dieser ist dann gegeben, wenn sich die ersten vier Stellen der Warennummer des Enderzeugnisses in mindestens einer Ziffer von den Warennummern der eingesetzten Vorerzeugnisse ohne chinesischen Ursprung unterscheiden. Basis der Beurteilung ist das Harmonisierte System.
Beispiel
Aus EU-Kunststoffgranulat der Position 3904 werden in China Kunststoffrohre der Position 3916 gefertigt. Damit ist der Positionswechsel gegeben und der Ursprung der Rohre ist China.
Von dieser Grundregel gibt es für einzelne Warengruppen Ausnahmen. Im Anhang zum Dekret 122 sind die betroffenen Warenpositionen und deren spezifischen Ursprungsregeln abgebildet. In einzelnen Fällen wird dabei eine Wertschöpfung in China von mindestens 30 Prozent verlangt. Die Art der Berechnung ist ebenfalls im Dekret enthalten.
Beispiel
Elektrische Ventilatoren aus der Position 8414 werden in China gefertigt. Der Ab-Werk-Preis liegt bei 20 Euro. Es wird nicht-chinesisches Vormaterial im Wert von 13 Euro eingebaut. Die Wertschöpfung liegt bei 35 Prozent. Werden die Ventilatoren auch noch in China verpackt – dies ist eine weitere Vorgabe – ist der chinesische Ursprung gegeben.
6. Zusätzliche Angaben in chinesischer Zollanmeldung
In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des „China Customs Advanced Manifest (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Betroffen sind Spediteure, Versender und Empfänger.
Für die CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:
- Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
- Unternehmensname, Anschrift des Empfängers
Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden „9999+Handelsregisternummer“, natürliche Personen „ID+Nummer der ID“ oder „PASSPORT+Reisepassnummer“. Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der „Unified Social Credit Code“ (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.
Der chinesische Zoll wird in Zukunft auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig. Hongkong ist von diesen Änderungen nicht betroffen.
7. Umfangreiche Dokumentationsanforderungen
Speziell aufwendige Dokumentationspflichten bereiten deutschen Unternehmen, insbesondere aus der Anlagen- und Maschinenbaubranche, oft Schwierigkeiten. Die Dokumentationsanforderungen erreichen dabei Dimensionen, die teilweise sogar den Umfang einer Betriebsanleitung überschreiten. Mehrfach wurde berichtet, dass vom chinesischen Zoll Angaben, wie beispielsweise Gewichtsangaben, angezweifelt und eine Änderung der Dokumente verlangt wurde. Das uneinheitliche und somit auch schwer kalkulierbare Vorgehen der chinesischen Zollbehörden zeigt sich darin, dass beispielsweise eine Änderung der Angaben erneut angezweifelt wurde. Als von Seiten des deutschen Unternehmens daraufhin jedoch ein Wiegenachweis von den chinesischen Zollbehörden verlangt wurde, konnte die Ware plötzlich ohne erneute Dokumentation abgefertigt werden. Auch Bilddokumentationen werden vermehrt verlangt (Fotografien der Kisten mit Inhalt). Diese Anforderung spielt im Speziellen im Anlagenbau eine Rolle, wo durch die Bilddokumentation der üblicherweise zahlreichen Teillieferungen ein erheblicher Mehraufwand entstehen kann.
8. Behandlung von Holzverpackungen (ISPM 15)
Der chinesische Pflanzenschutzdienst prüft die Einhaltung des ISPM 15 verstärkt. Bereits in der Vergangenheit gab es Schwierigkeiten bei Holzverpackungen: So wurde beispielsweise von Lieferungen berichtet, bei denen aufgrund von gefundenen Holzresten, die natürlich keine IPPC-Kennzeichnung besaßen, der gesamte Container einer Begasung im Eingangshafen unterzogen werden musste.
9. Zollwertüberprüfungen, Betrachtung von Transferpreisen
Weitere Problemfälle ergaben sich bezüglich Wertangaben auf Handelsrechnungen. Dies wird in einem Beispiel aus dem Anlagenbau deutlich. So forderte der chinesische Zoll im Gegensatz zu früheren Lieferungen eine Bewertung der Einzelteile anstatt der Anlagenkomponenten. Dabei kann es sich bei Großanlagen in Einzelfällen um mehrere tausend Teile handeln, für die nun zusätzlich in bestimmten Fällen auch noch eine CCC-Zertifizierung verlangt wurde. Der extreme Mehraufwand liegt hierbei auf der Hand. Des Weiteren kommt es vermehrt zu exzessiven Überprüfungen von Transferpreisen (internen Verrechnungspreisen) und Verträgen.
10. Weitere Erfahrungen
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einfuhrkontrollen regional stark unterscheiden können, je nachdem, an welcher chinesischen Grenzzollstelle die Ware eingeführt wird. Es empfiehlt sich in jedem Fall, im Voraus mit dem Kunden abzuklären, inwiefern zum Beispiel die Dokumentation den aktuellen chinesischen Anforderungen entspricht. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem jeweiligen Zollagenten ist hierbei ebenfalls unabdingbar.
