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Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Handel mit China sowie aktuelle Informationen

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Aktuelle Warnung des deutschen Verfassungsschutzes

Der deutsche Verfassungsschutz warnt deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China vor Malware, die Dritten eventuell unerlaubten Zugriff auf Netzwerke beschert haben soll. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.

Das Coronavirus in China

In China – genauer in der Stadt Wuhan – sind Ende vergangenen Jahres erstmals Fälle der Lungenerkrankung „Covid-19“ aufgetreten. Inzwischen werden weltweit Infizierte gemeldet. Die Ausbreitung des sogenannten Coronavirus in China und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung haben massive Folgen für die Außenhandelsbeziehungen der IHK-Mitgliedsunternehmen.

 

Nachfolgend geben wir Ihnen nützliche Informationen und hilfreiche Kontakte zur aktuellen Lage:

 

Seit Dezember 2019 sind ausgehend von der Stadt Wuhan in der Provinz Hubei Fälle der Lungenerkrankung mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) aufgetreten. Durch die schnelle Ausbreitung in China wurden auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung getroffen.

 

China erholte sich schneller als erwartet und konnte schrittweise in eine neue Normalität Post-Corona kehren. Aber auch in China ist die Angst einer großen zweiten Welle inzwischen wieder da. Nach knapp zwei Monaten ohne Neuinfektionen, gab es im Juni wieder Fälle in Peking. Die Regierung traf deshalb regional wieder unverzüglich rigorose Maßnahmen. Im Land werden immer noch zahlreiche Gesundheitskontrollen durchgeführt und es gelten starke Restriktionen bei inländischen sowie internationalen Reisen. Einreisen aus dem Ausland sind immer noch sehr selten möglich.

Die jeweilige Einreisesituation nach China ändern sich fast täglich. Aktuelle Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt sowie bei der AHK Greater China.

 

Die Büros der Deutsch-Chinesischen Auslandshandelskammer (AHK Greater China) informieren Sie stets aktuell zur Lage in China ( Coronavirus-Updates ) und haben ein Krisenmanagement Team eingerichtet, das bei Fragen unter infocenter@bj.china.ahk.de erreichbar ist. Generell wird den deutschen Firmen in betroffenen Gebieten empfohlen, in jedem Fall engen Kontakt zu den lokalen Behörden zu halten.

 

Wir haben hier für Sie nochj einmal einen Auszug wichtiger Informationsquellen zur Situation in China zusammengestellt:

 

 

Die deutschen Auslandsvertretungen empfehlen deutschen Staatsbürgern in betroffenen Gebieten dringend, sich in die Krisenvorsorgeliste, unter elefand.diplo.de einzutragen.

 

Situation deutscher Unternehmen in China: Nachfragerückgang und internationale Reisebestimmungen erschweren Rückkehr auf Vor-Corona-Level
Laut der aktuellen Umfrage der deutschen Auslandshandelskammer Greater China von Anfang April konnten die deutschen Unternehmen in China ihre Produktionstätigkeiten wieder aufnehmen und befänden sich auf einem guten Weg die Produktionsskapazitäten vor Corona zu erreichen. Sorgen bereitet den Unternehmen derzeit neben der gesunkenen Nachfrage auch die mittlerweile strengen internationalen Reisebestimmungen und Quarantänemaßnahmen, sowie auch die Sicherung ihrer weltweiten Lieferketten. 

 

China ist immer noch ein wichtiger Im- und Exportpartner der Europäischen Union. Das Chinageschäft wird auch zukünftig nicht an Bedeutung verlieren. Lediglich die Rahmenbedingungen können sich für deutsche Firmen durch unterschiedliche Gesetzesvorgaben in China verändern. Zahlreiche Informationen zum Wirtschaftsumfeld finden Sie auf der Seite der Germany Trade and Invest (GTAI).

Vorsicht bei Geldüberweisungen nach China

Laut AHK Greater China häufen sich seit einiger Zeit  bei den IHKs und AHK Büros in China Anfragen deutscher Unternehmen bezüglich falscher Kontoinformationen von Lieferanten. Es scheint sich dabei um Hackerangriffe zu handeln, die per E-Mail gestellte Zahlungsanforderungen des Lieferanten abfangen und dann diese abgeändert mit gefälschten Kontoinformationen an den Käufer weiterleiten.

 

So machte beispielweise eine deutsche Firma eine Bestellung bei einem südchinesischen Schmucklieferanten mit Firmensitz in Hongkong und erhielt aber die Kontodaten eines komplett anderen Besitzers, auf dessen Konto der Rechnungsbetrag dann fälschlich überwiesen wurde. Erst später wurde der Fehler bemerkt, als die Hongkonger Firma beim deutschen Käufer wegen der noch ausstehenden Zahlung anfragte.

 

Folgendes sollte daher beachtet / geprüft werden:

 

  1. Stammt die Zahlungsforderung von derselben E-Mail-Adresse, mit der auch vorher bereits Kontakt bestand?
  2. Selbst wenn dies der Fall ist: Es sollte besondere Vorsicht geboten sein, wenn der Kontakt ohne SSL-Email Verschlüsselung läuft. Dies ist häufig zutreffend bei kostenlosen Email-Anbietern wie „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“, „Sohu.com“ u.a.
  3. Stimmt der Name des Kontoinhabers und der Ort des Bankkontos mit den ursprünglich übermittelten Kontakt- und Kontodaten des Lieferanten überein? Es sollten niemals Überweisungen an Privatkonten erfolgen.
  4. Ist der Schreibstil der Email auffällig anders?
  5. Deckt sich die (Proforma-)Rechnung mit den der von der Firma verwandten Schriftart, dem Stil und der Kontaktadresse?
  6. Im Zweifelsfalle sollte unbedingt der Eingang der Rechnung und Details der Rechnung vom Lieferanten telefonisch noch einmal bestätigt werden.

 

Wenn Sie bereits eine Zahlung an ein falsches Konto getätigt haben, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Sofern die Überweisung noch nicht auf der Gegenseite gebucht wurde, lässt sich die Transaktions beispielsweise noch abbrechen. Die Bank in China oder Hongkong kann in solchen Fällen nur selten helfen. Falls es für einen Abbruch der Transaktion schon zu spät sein sollte, kann eventuell nur noch über eine Strafanzeige bei den örtlichen Behörden etwas erreicht werden

VR China: CCC-Zertifizierung

Allgemeines

2003 wurde die China Compulsory Certification (CCC) als Zertifizierungs- und Kennzeichnungspflicht in China eingeführt. Mit dem Zertifizierungssystem soll für ausgewählte Produkte ein einheitlicher Standard in der VR China geschaffen werden. CCC hat die bisher geltenden Zeichen CCEE (China Commission for Conformity of Electric Equipment) für inländische Produkte und CCIB (China Commodity Inspection Bureau) für importierte Produkte ersetzt. Boiler, Druckbehälter und Sicherheitsarmaturen sind von der Änderung nicht betroffen. Sie unterliegen weiterhin der SQLO-Zulassung.

 

Mit der Änderung soll die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen und ihren Waren gemäß den WTO Regeln gewährleistet werden. Betroffen sind somit Hersteller in China und im Ausland. Kontrolliert wird die Einhaltung beim Import in China, aber auch innerhalb des Landes.

 

Der chinesische Zoll behandelt CCC seit dem 1. August 2003 als gültige Richtlinie für den Import von zertifizierungspflichtigen Waren nach China. In den letzten Monaten registrieren wir eine verstärkte Nachfrage nach den Standards.

 

Zur Erlangung eines CCC-Zertifikats müssen rund drei Monate Bearbeitungszeit eingeplant werden. Daher sollten Unternehmen die Anträge mit einem entsprechenden Vorlauf stellen, um einen problemlosen Geschäftsablauf sicherzustellen.

 

Produkte und Befreiungen

Seit der Einführung der CCC-Zertifizierung wurden sukzessive immer mehr Produkte in die Zertifizierung einbezogen. Eine einfache erste Prüfung, ob eine Ware der Zertifizierung unterliegt, kann anhand der Marktzutrittsdatenbank der EU erfolgen. Hierzu muss die Warennummer des Produkts bekannt sein (product code). Nach der Abfrage erhalten Sie unter der Rubrik „specific requirements“ einen Hinweis auf die CCC-Zertifizierung.

 

Die genauen Informationen zum Prozess sowie Beschwerdemöglichkeiten finden Sie in der Datenbank für Handelshemmnisse der EU (TBT-Datenbank). Über die Stichwortsuche (oben rechts „Search on Europa“ – China, CCC) kommen Sie zu den Notifizierungen.

 

Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Zertifizierungspflicht besteht für folgende Verwendungen:

 

  1. Produkte für die Forschung und für Labortests
  2. Einzelteile und Baugruppen als Zulieferungen für die Lohnfertigung unter der Bedingung, dass das komplette Gerät nach der Herstellung China wieder verlässt
  3. Bauteile für Maschinen der Produktprüfung (Qualitätskontrolle)
  4. Einzelteile und Baugruppen für die Instandhaltung oder Reparatur von früher importierten, in China laufenden Maschinen. Dies gilt auch, wenn der Hersteller die Maschinen inzwischen aus dem Programm genommen hat und die Ersatzteile und Baugruppen nur zum Zweck des weiteren Einsatzes der in China arbeitenden Anlagen baut.
  5. Begründete Einzelfälle und Ausnahmesituationen. Einmallieferungen im Rahmen des SPP-Programms (Special Processing Programme)

Die Befreiung von der Zertifizierung muss für jeden Typ bzw. jede Baureihe einzeln in chinesischer Sprache beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer für einen Befreiungsvorgang wird mit zwischen zwei Wochen und einem Monat angegeben, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Der Vorgang endet mit der Erteilung einer Befreiungsbescheinigung. Auch hier fallen Gebühren an.

 

Befreiungsbescheinigungen können auch sinnvoll sein, wenn sich die Zertifizierungspflicht aus der Produktliste nicht eindeutig ergibt.

 

In den vergangen Jahren wurden die oben genannten Möglichkeiten, eine Zertifizierung zu umgehen, mehr und mehr beschnitten.

 

Verfahrensablauf und Dienstleister

Zertifizierungen sind erfahrungsgemäß langwierig und teuer. Zur Zeit dauert eine Zertifizierung zwischen drei und sieben Monaten (Nettobearbeitungszeit). Die Pflicht zur Zertifizierung und die Kostenübernahme sollten bereits im Kaufvertrag geregelt werden. Der wesentliche Unterschied zu den Zertifizierungssystemen anderer Länder besteht darin, dass keine ausländischen Prüfgesellschaften akkreditiert sind, d.h. die Typprüfung muss in chinesischen Labors durchgeführt werden.

 

Nur Hersteller können zertifiziert werden. Die Inspektionen der Fertigungsstätte wird von Inspektoren durchgeführt, die die chinesische Behörde beauftragt, d.h. es können deutsche oder chinesische Inspektoren sein.

 

Falls für die Produkte Zertifikate über die Einhaltung von bestimmten EU-Normen bestehen, können diese unter Umständen umgeschrieben werden (insbesondere bei IEC-Standards).

 

Zuständig für das Management und die Koordinierung der Zertifizierungs- und Zulassungsaktivitäten ist die China National Accreditation Administration (CNCA). Sie ist unterhalb der staatlichen Qualitätsüberwachungsinstitution der State General Administration for Quality Supervision and Inspection and Quarantine (AQSIQ) angesiedelt. Technische Prüfbehörde ist die CQC.

 

Folgende Schritte sind für die Zertifizierung einzuhalten:

 

  1. Antragstellung bei der chinesischen Behörde
  2. Typprüfung in einem akkreditierten Labor in China (Dauer ca. sechs Wochen)
  3. Fertigungsstättenbesichtigung durch chinesische Inspektoren (Dauer einschließlich Vorbereitung vier bis sechs Wochen)
  4. Zertifikatserstellung
  5. Genehmigung zur Verwendung des Prüfzeichens oder Erwerb von Aufklebern
  6. Jährliche Folgeinspektionen

Es entstehen erhebliche Kosten. Die umfangreiche technische Dokumentation, die für die Antragstellung erforderlich ist, sollte in englischer Sprache vorliegen.

 

Das Logo von CCC ist ein schwarzes Design auf weißem Hintergrund und darf nur von CNCA bzw. von einem CNCA beauftragten Unternehmen gedruckt werden.

 

Eine Liste mit Dienstleistern, die diese Zertifizierung durchführen hat die IHK Stuttgart erstellt. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie finden diese Liste hier.

China: Übersicht zu Importvorschriften

Die Importabwicklung in China ist für ausländische Unternehmen in den letzten Jahren aufwändiger geworden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Problemfelder aufzeigen, die auch eine Folge der internationalen Handelskonflikte sind.

 

1. Strafzölle (China-USA)

Im Rahmen der Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und China werden jeweils Strafzölle in wechselnder Höhe erhoben. Maßgeblich ist der Ursprung der importierten Ware und nicht das Land, aus dem geliefert wird. Daher sind auch Lieferungen aus Deutschland nach China betroffen, wenn diese US-Waren enthalten.

 

2. Warenmarkierung mit Ursprungsland

Als Folge der Strafzölle wird die Markierung von Waren mit dem Ursprungsland genauer geprüft. Die Zollbeamten überprüfen zunächst die Ursprungsangaben in der Zollanmeldung und vergleichen dann, ob diese am Produkt oder der Verpackung auch sichtbar angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so fordert China die Vorlage eines Ursprungszeugnisses für diese Ware. Labelling wird somit zum Muss, falls im Nachhinein kein entsprechendes Ursprungszeugnis beigebracht werden kann.

 

3. Einfuhr von Ursprungswaren aus Taiwan in China

Seit Mitte September 2019 wird bei der Einfuhr taiwanesischer Waren nach China die Ursprungslandmarkierung am Produkt und die Ursprungsangabe auf den Handelsdokumenten genau untersucht. Es ist dabei egal, ob die Waren direkt aus Taiwan oder beispielsweise aus Deutschland nach China geliefert werden. Grundlage ist eine chinesische Verordnung aus dem Jahr 2005. Demnach gibt es folgende Markierungswünsche:

 

  • „Taiwan, China” oder
  • „Chinese Taiwan” oder
  • „Taipei, China” oder
  • „Chinese Taipei”

Als Trennzeichen ist ein Komma vorgesehen. Ein Zusammenhang mit den aktuell verschlechterten Beziehungen zwischen Taiwan und China ist denkbar. Wichtig: Es besteht keine Notwendigkeit, die Ursprungslandangabe „Taiwan” generell, also im Warenverkehr mit allen anderen Ländern zu modifizieren. Das würde für neue Schwierigkeiten sorgen.

 

4. Ursprungszeugnisse: häufiger, pro Ursprungsland und direkt

Ursprungszeugnisse werden in den letzten Jahren immer häufiger für Exporte nach China angefordert. Das liegt auch an der fehlenden Warenmarkierung. Teilweise werden Ursprungszeugnisse nicht mehr pro Sendung erfolgt, sondern pro Ursprungsland. Somit können pro Sendung mehrere Ursprungszeugnisse erforderlich sein, wenn diese Waren unterschiedlichen Ursprungs beinhalten.

 

Vereinzelt werden Ursprungszeugnisse angezweifelt, wenn der Versand der Ursprungsware nicht aus dem Ursprungsland erfolgt (Beispiel: Ursprungszeugnis aus Deutschland, Ware mit Ursprung Japan).  Die Forderung, Ursprungszeugnisse direkt aus dem Ursprungsland vorzulegen ist wegen langer Lieferketten kaum zu erfüllen und auch ein Verstoß gegen internationale Abmachungen (unter anderem revidierte Kyoto-Konvention). Die Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgeklärt werden.

 

5. Chinesischer Ursprung bei öffentlichen Ausschreibungen

Bei öffentlichen Ausschreibungen achtet China verstärkt darauf, dass auch Ware mit chinesischem Ursprung eingekauft wird. Daher kann es für Unternehmen wichtig sein zu wissen, welche Be- oder Verarbeitungen an ausländischem Vormaterial erforderlich sind, damit nach chinesischem Recht eine Ware den nichtpräferenziellen Ursprung China erfüllt.

Der Ursprung entsteht bei der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung einer Ware. Dieses Grundprinzip wenden alle Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) an, und damit auch China. Einzelheiten regelt das Dekret 122 der chinesischen Zollverwaltung. Demnach gilt die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung als erfüllt, wenn diese zu einem so genannten Positionswechsel führt. Dieser ist dann gegeben, wenn sich die ersten vier Stellen der Warennummer des Enderzeugnisses in mindestens einer Ziffer von den Warennummern der eingesetzten Vorerzeugnisse ohne chinesischen Ursprung unterscheiden. Basis der Beurteilung ist das Harmonisierte System.

 

Beispiel

Aus EU-Kunststoffgranulat der Position 3904 werden in China Kunststoffrohre der Position 3916 gefertigt. Damit ist der Positionswechsel gegeben und der Ursprung der Rohre ist China.

 

Von dieser Grundregel gibt es für einzelne Warengruppen Ausnahmen. Im Anhang zum Dekret 122 sind die betroffenen Warenpositionen und deren spezifischen Ursprungsregeln abgebildet. In einzelnen Fällen wird dabei eine Wertschöpfung in China von mindestens 30 Prozent verlangt. Die Art der Berechnung ist ebenfalls im Dekret enthalten.

 

Beispiel

Elektrische Ventilatoren aus der Position 8414 werden in China gefertigt. Der Ab-Werk-Preis liegt bei 20 Euro. Es wird nicht-chinesisches Vormaterial im Wert von 13 Euro eingebaut. Die Wertschöpfung liegt bei 35 Prozent. Werden die Ventilatoren auch noch in China verpackt – dies ist eine weitere Vorgabe – ist der chinesische Ursprung gegeben.

 

6. Zusätzliche Angaben in chinesischer Zollanmeldung

In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des „China Customs Advanced Manifest (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Betroffen sind Spediteure, Versender und Empfänger.

 

Für die  CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:

 

  • Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
  • Unternehmensname, Anschrift des Empfängers

Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden „9999+Handelsregisternummer“, natürliche Personen „ID+Nummer der ID“ oder „PASSPORT+Reisepassnummer“. Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der „Unified Social Credit Code“ (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.
Der chinesische Zoll wird in Zukunft auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig. Hongkong ist von diesen Änderungen nicht betroffen.

 

7. Umfangreiche Dokumentationsanforderungen

Speziell aufwendige Dokumentationspflichten bereiten deutschen Unternehmen, insbesondere aus der Anlagen- und Maschinenbaubranche, oft Schwierigkeiten. Die Dokumentationsanforderungen erreichen dabei Dimensionen, die teilweise sogar den Umfang einer Betriebsanleitung überschreiten. Mehrfach wurde berichtet, dass vom chinesischen Zoll Angaben, wie beispielsweise Gewichtsangaben, angezweifelt und eine Änderung der Dokumente verlangt wurde. Das uneinheitliche und somit auch schwer kalkulierbare Vorgehen der chinesischen Zollbehörden zeigt sich darin, dass beispielsweise eine Änderung der Angaben erneut angezweifelt wurde. Als von Seiten des deutschen Unternehmens daraufhin jedoch ein Wiegenachweis von den chinesischen Zollbehörden verlangt wurde, konnte die Ware plötzlich ohne erneute Dokumentation abgefertigt werden. Auch Bilddokumentationen werden vermehrt verlangt (Fotografien der Kisten mit Inhalt). Diese Anforderung spielt im Speziellen im Anlagenbau eine Rolle, wo durch die Bilddokumentation der üblicherweise zahlreichen Teillieferungen ein erheblicher Mehraufwand entstehen kann.

 

8. Behandlung von Holzverpackungen (ISPM 15)

Der chinesische Pflanzenschutzdienst prüft die Einhaltung des ISPM 15 verstärkt. Bereits in der Vergangenheit gab es Schwierigkeiten bei Holzverpackungen: So wurde beispielsweise von Lieferungen berichtet, bei denen aufgrund von gefundenen Holzresten, die natürlich keine IPPC-Kennzeichnung besaßen, der gesamte Container einer Begasung im Eingangshafen unterzogen werden musste. 

 

9. Zollwertüberprüfungen, Betrachtung von Transferpreisen

Weitere Problemfälle ergaben sich bezüglich Wertangaben auf Handelsrechnungen. Dies wird in einem Beispiel aus dem Anlagenbau deutlich. So forderte der chinesische Zoll im Gegensatz zu früheren Lieferungen eine Bewertung der Einzelteile anstatt der Anlagenkomponenten. Dabei kann es sich bei Großanlagen in Einzelfällen um mehrere tausend Teile handeln, für die nun zusätzlich in bestimmten Fällen auch noch eine CCC-Zertifizierung verlangt wurde. Der extreme Mehraufwand liegt hierbei auf der Hand. Des Weiteren kommt es vermehrt zu exzessiven Überprüfungen von Transferpreisen (internen Verrechnungspreisen) und Verträgen.  

 

10. Weitere Erfahrungen

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einfuhrkontrollen regional stark unterscheiden können, je nachdem, an welcher chinesischen Grenzzollstelle die Ware eingeführt wird. Es empfiehlt sich in jedem Fall, im Voraus mit dem Kunden abzuklären, inwiefern zum Beispiel die Dokumentation den aktuellen chinesischen Anforderungen entspricht. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem jeweiligen Zollagenten ist hierbei ebenfalls unabdingbar.

 

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
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Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
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