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Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das neue Versicherungsvermittlergesetz noch weitere Pflichten, die ein Versicherungsvermittler seinen Kunden gegenüber erfüllen muss:
Die Informations-, die Beratungs- und die Dokumentationspflicht.
- Die Informationspflicht: Neben seinen persönlichen Daten, muss ein Vermittler den Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob er als Makler oder als Agent arbeitet. Weiterhin ist er verpflichtet mitzuteilen, mit welchen Versicherungen er kooperiert oder ob er ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Darüber hinaus muss er dem Kunden die Schlichtungsstelle benennen, die in Streitfällen angerufen werden kann.
- Die Beratungspflicht: Makler und Agenten sind künftig verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten. Vermittler müssen begründen, warum sie zu einer bestimmten Versicherung oder zu einem bestimmten Produkt raten. Allerdings sollte die Beratung in einem angemessenen Verhältnis zur Versicherungsprämie stehen. Bei Versicherungen mit sehr niedrigen Jahresprämien kann eine Beratung daher knapper ausfallen als bei teuren und spezialisierten Produkten, die i.d.R. beratungsintensiver sind.
- Die Dokumentationspflicht: Künftig sind Vermittler verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Wenn der Vermittler seinem Kunden beispielsweise eine nicht gewünschte Police verkauft hat, ist er leichter haftbar zu machen.
Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.
Durch das neue Gesetz wird bei Falschberatungen die Rechtslage praktisch umgedreht. Bislang musste der Versicherte eine Falschberatung nachweisen. Ab jetzt werden die Vermittler beweisen müssen, dass ihnen kein Beratungsfehler unterlaufen ist.
In der Umsetzung dieser Vorgaben ergeben sich folgende Fragen:
Neue Pflichtangabe für Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler und –berater sind verpflichtet, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform zu geben. Dies sehen §§ 15 und 16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) vor. Das erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat nun Auswirkungen auf die Informationspflichten der Versicherungsvermittler und -berater.
Durch die Änderungen im TKG muss spätestens ab 1. März 2010 bei der Preisangabe von Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Höchstpreis für Mobilfunk-Gespräche angegeben werden. Verstöße gegen die Preisangabenpflicht stellen bereits jetzt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zuständige Bußgeldbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur ist daher ab 1. Dezember 2021 im Hinblick auf die Rufnummer der gemeinsamen Registerstelle folgende Preisangabe zu empfehlen: „0,20€/Anruf“.
Andere Gestaltungen, z. B. die Darstellung des Preises in Euro unter Verwendung des Währungszeichens, sind ebenso denkbar. Versicherungsvermittler und –berater haben noch bis zum 1. März 2010 Zeit, ihre Unterlagen, Visitenkarten usw. anzupassen. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV müssen demnach folgende Angaben über die gemeinsame Registerstelle gemacht werden:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20€/Anruf)
Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen oder ist eine bestimmte Schriftform vorgegeben?
Die in § 15 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die "Textform" eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen. Eine bestimmte Schriftform / Darstellungsform gibt die Verordnung nicht vor wohl aber den Umfang der Informationen.
Betrifft die Informationspflicht auch die Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers?
Der Informationspflichtige (= der gewerblich tätige Versicherungsvermittler) hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen.
Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.
Was versteht man unter "Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"?
Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (§42 b bis e VVG) wird der Versicherungsvermittler zukünftig verpflichtet, seine Kundengespräche und –abschlüsse zu dokumentieren.
Nach § 42b VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit Sie in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmer mitzuteilen
- auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen und
- die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben.
- Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. (§ 42b Abs. 2 VVG)
Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. (§ 42 b Abs. 3 VVG)
Sie als Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren. (§ 42c Abs.1 VVG)
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. (§ 42c Abs. 2-3 VVG)
Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 42b Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach § 42 c, Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung.
Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, DC-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Die Versicherungswirtschaft erarbeitet derzeit geeignete Lösungsmöglichkeiten. Hilfestellungen bieten z.B. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV)
Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu?
Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch per Telefon vermittelt werden.
Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen.
Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben?
Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. (s. § 42 ff VVG)