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Nr. 102: EU-Richtlinie zu Hinweisgebern wird wirksam: IHK zeigte Chancen im Umgang mit „Whistleblowing“ auf

14.12.2021 | „Wenn es richtig gemacht wird, kann sich ein Unternehmen mit der Umsetzung der ,Whistleblowing-Richtlinie‘ ein zusätzliches Schutzschild gegen schlechte Schlagzeilen geben!“ Dr. Thomas Altenbach, Geschäftsführer der LegalTegrity GmbH, zeigte in einem Vortrag der Reihe „Rechtssichere Unternehmensführung“ der IHK Siegen auf, wie sich Betriebe auf die Umsetzung der sogenannten EU-Hinweisgeberrichtlinie vorbereiten können.

Tanja Wagener, Leiterin des Referates für Rechtsfragen der IHK, führte in das Thema ein. Die EU-Whistleblower-Richtlinie sehe vor, dass Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern ab dem 17.12.2021, Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern erst nach einer Übergangsfrist bis zum 17.03.2023 die Vorgaben der EU zum Whistleblowing umsetzen müssten. Allerdings habe die Bundesregierung Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass sie (noch )nicht unmittelbar gelte: Erst wenn die Bundesregierung ein entsprechendes Gesetz verabschiedet habe, seien Unternehmen dazu verpflichtet, Hinweisgeber – sogenannte „Whistleblower“ –, die innerbetriebliche Missstände aufdeckten, vor negativen Konsequenzen durch den Arbeitgeber zu schützen. Konkret bedeute das: Der Betrieb müsse dann sichere Meldekanäle einrichten, damit anonyme Meldungen schriftlich und mündlich gegeben werden könnten.

Aber ohne nationales Umsetzungsgesetz könne die Whistleblower-Richtlinie bereits jetzt eine mittelbare Wirkung entfalten. Denn die Gerichte seien verpflichtet, innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches der Richtlinie das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. Das könne zu nicht unerheblichen Wertungskorrekturen im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung zu Whistleblowern führen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze des Vorrangs vorheriger interner Klärung. Könne bisher ein außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers insbesondere dann begründet sein, wenn der Mitarbeiter zunächst keinen innerbetrieblichen Abhilfeversuch unternommen habe, dürfte dies nun im Widerspruch zu den Vorgaben der Whistleblowing-Richtlinie stehen. Entsprechendes dürfte auch für die in Art. 21 Abs. 5 der Whistleblowing-Richtlinie geregelte Beweislastumkehr gelten.
Es sei davon auszugehen, dass die neue Bundesregierung schnell ein Umsetzungsgesetz auf den Weg bringen wird, weil die Umsetzungsfrist ja bereits Mitte Dezember 2021 abgelaufen sei.

Die Unternehmen seien daher gut beraten, sich bereits jetzt mit dem Thema auseinanderzusetzen, betonte Dr. Thomas Altenbach. Denn: „Damit kann kritischen Lagen vorgebeugt werden!“ So könnten mit einem Hinweisgebersystem Missstände aufgezeigt werden, die ansonsten unentdeckt blieben, Prozesse ließen sich optimieren und Vertrauen in das Unternehmen steigern. Zwar ersetze ein Meldesystem für Whistleblower nicht das offene Ohr der Geschäftsleitung für die Mitarbeiter, aber es sorge frühzeitig für eine anonyme Information. Die Mitarbeiter müssten darauf vertrauen können, dass Hinweise auch ernst genommen werden. „Anders als häufig unterstellt, handelt es sich bei Hinweisgebern tendenziell eher um loyale Mitarbeiter“, betonte der Referent.

Konkret fordert die Richtlinie, dass Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen eingerichtet werden, die eine schriftliche oder mündliche Meldung ermöglichen. Hierbei muss der Schutz der Identität des Hinweisgebers und erwähnter Dritter gesichert bleiben. Der Hinweisgeber muss innerhalb von sieben Tagen eine Empfangsbestätigung erhalten und ist nach drei Monaten über Folgemaßnahmen zu informieren. Alle eingehenden Meldungen müssen dokumentiert werden. Wie das Hinweisgebersystem konkret umgesetzt wird, entscheidet das Unternehmen. Insbesondere mit Blick auf Datenschutz und Anonymität kommen hierfür auch spezielle IT-Lösungen in Betracht.

Verboten sind „Repressalien jedweder Art“ , also Handlungen oder Unterlassungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind, durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann und die sich gegen Personen richten, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich abhängig vom Unternehmen sind. Geschützt werden nicht nur Mitarbeiter, die Missstände melden, sondern auch Bewerber, ehemalige Mitarbeiter, Unterstützer des Hinweisgebers oder Journalisten.

Werden die Vorgaben nicht beachtet oder das Hinweisgebersystem nicht oder nur unzureichend umgesetzt, sieht die Richtlinie Sanktionen vor. Für Hinweisgeber bedeutet die Umsetzung der Richtlinie: Wenn sie den unternehmensinternen Kanal nicht nutzen, sondern als „Whistleblower“ direkt in der Öffentlichkeit auftreten, bleibt ihnen der rechtlich vorgegebene Schutz vor Repressalien verwehrt. Dr. Thomas Altenbach: „Sowohl Hinweisgeber als auch Unternehmen können daher von einem solchen System profitieren, wenn es vertrauenswürdig ausgestaltet ist, insbesondere die Anonymität gewährleistet bleibt.“

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Ansprechpartner

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
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