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Nr. 088: Das kann teuer werden: Unterlassene Meldung zum Transparenzregister

19.11.2020 | Die Industrie- und Handelskammer Siegen weist darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt zunehmend mehr Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen einleitet, die ihre Meldepflichten zum Transparenzregister nicht erfüllen. 

Seit Oktober 2017 muss beinahe jedes Unternehmen dem Transparenzregister den „wirtschaftlich Berechtigten“ mitteilen. Das Register wird beim Bundesanzeiger-Verlag geführt und dient der Geldwäscheprävention. Zur Mitteilung verpflichtet sind inländische juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel AG, GmbH, SE), eingetragene Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG), rechtsfähige Stiftungen und Vereine, Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften. Als „wirtschaftliche Berechtigte“, die mitzuteilen sind, gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung steht. Dazu gehört jeder, der unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht besteht, soweit die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten aus anderen elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern einsehbar sind. Dann wird ausnahmsweise die Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt angesehen (Fiktionswirkung, § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz). Besonders betroffen sind nun Gesellschaften, die eine Mitteilung an das Transparenzregister versäumten, und deren Eintragung im Handelsregister länger zurückliegt. Denn das Handelsregister wird erst seit 2007 elektronisch geführt. Unternehmen, die seit 2007 ihre Gesellschafterlisten nicht verändert haben, können mangels elektronischer Abrufbarkeit der Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht von der Fiktionswirkung des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz profitieren. 

Jens Brill und Tanja Wagener, Juristen der IHK Siegen, rufen dazu auf, umgehend tätig zu werden: „Die betroffenen Unternehmen sind zwar nicht zur Aktualisierung ihrer Gesellschafterlisten im Handelsregister verpflichtet. Weil ihre Daten aber im Handelsregister noch nicht elektronisch abrufbar sind, müssen die Unternehmen dann jedenfalls im Transparenzregister, das ein sogenanntes nachgelagertes Register ist, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ offenlegen. Diese Daten müssen auch aktuell gehalten werden.“ Andernfalls wird es teuer, wenn das Bundesverwaltungsamt einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht feststellt und ein Bußgeld verhängt. Ebenfalls unangenehm für säumige Unternehmen: Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht seine Bußgeldentscheidungen unter namentlicher Nennung der betroffenen Unternehmen.

Unternehmen haben laut IHK folgende Möglichkeiten, um ein Bußgeld zu vermeiden: Sie können die erforderlichen Angaben dem Handelsregister elektronisch nachmelden, sodass eine Mitteilung an das Transparenzregister obsolet wird. Oder aber sie machen sogleich eine Mitteilung an das Transparenzregister. Diese Mitteilung sollte unverzüglich erfolgen, insbesondere, wenn von dem Bundesverwaltungsamt bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist. Gegebenenfalls lässt sich auf diese Weise eine Reduzierung der Geldbuße erreichen. 

Weitere Informationen geben die Ansprechpartner der IHK Siegen Jens Brill (jens.brill@siegen.ihk.de) oder Tanja Wagener (tanja.wagener@siegen.ihk.de). 
 

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Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
E-Mail

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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