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Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Siegen hat am 14. Dezember 2017

auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung, 

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zu¬letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 

(BGBl. I S. 2082), in der jeweiligen Fassung und der §§ 4 bis 6 der Berufs-

zugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) 

vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweiligen Fassung,

sowie in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) in der jeweiligen Fassung und §§ 5 bis 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) in der jeweiligen Fassung

folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

§ 3 Prüfungsausschüsse

§ 4 Prüfungsarten

§ 5 Vorbereitung der Prüfung

§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen

§ 7 Sachgebiete der Prüfung

§ 8 Schriftliche Prüfung

§ 9 Mündliche Prüfung

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 13 Niederschrift

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fach-kundenachweise

§ 17 Inkrafttreten 

 

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Industrie- und Handelskammer Siegen - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für

- die Bildung der Prüfungsausschüsse,

- die Durchführung von Prüfungen nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft-verkehr (GBZugV) und der Berufszugangsverordnung für den Straßen¬personenverkehr (PBZugV)

- die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 

- die Umschreibung gemäß § 16.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prü-fungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz hat. 

(2) Hat der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin seinen/ihren Wohnsitz im Ausland, ist die IHK des Bezirkes zuständig, in dem der Prüfungsbewerber/die Prüfungs-bewerberin arbeitet. Abweichend von Satz 1 ist für Prüfungsbewerber/Prüfungs-bewerberinnen für den Personenverkehr mit Pkw die nächst¬gelegene IHK zuständig.

(3) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustimmung an eine andere IHK verwiesen werden.

§ 3 Prüfungsausschüsse

(1) Die IHK bildet Prüfungsausschüsse für

a) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs,

b) die Durchführung von Prüfungen zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.

(2) Die IHK beruft für einen Zeitraum von fünf Jahren in ausreichender Anzahl ge¬eignete Prüfer/Prüferinnen als Vorsitzende und Beisitzer. Die IHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss für die Durchführung der Prüfung zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Eig¬nung zur Führung von Unter-nehmen des Güterkraftverkehrs bzw. zur Führung von Unternehmen des Straßen-personenverkehrs.

(3) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse richten sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der

a) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

b) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

beide in der jeweiligen Fassung, wobei

die Prüfungsausschüsse aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden und zwei Bei-sitzern/Beisitzerinnen bestehen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei der IHK beschäftigt sind. Hinsichtlich ihrer Pflichten gelten die Vorschriften der  §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nord¬rhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Prüfungsarten 

Die Prüfung findet statt als Prüfung für

- den Güterkraftverkehr,

- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr

oder

- den Taxen- und Mietwagenverkehr.

§ 5 Vorbereitung der Prüfung

(1) Die IHK bestimmt die Prüfer/Prüferinnen und setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist auf einem Formular der IHK erfolgen. Die schriftliche An-meldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Die IHK soll die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichti¬gung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen mindestens 12 Werk¬tage vor dem je-weiligen Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/ der Prüfungsbewerberin

- Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

- die Art der Prüfung,

- die Prüfungsdauer,

- die zugelassenen Hilfsmittel,

- die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,

- die in § 10 und 11 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

bekannt.

(4) Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 6 Grundsätze für alle Prüfungen

(1) Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.

(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.

(4) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer/ Prüfungsteilnehme-rinnen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Prüfungsteilnehmer/Prüfungs-teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden zu dieser Prüfung nicht zugelassen.

(5) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern/ Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.

(6) Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/ Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.

(7) Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer un-parteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/ die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.

(8) Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin aus-geschlossen, so soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.

(9) Erfolgte die Zulassung zur Prüfung aufgrund falscher Angaben, wird sie von der IHK widerrufen.

(10) Vor Beginn der Prüfung werden den Prüfungs¬teilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung, insbesondere die Bearbeitungszeit, die Gesamtpunktezahl und die in den einzelnen Prüfungs¬teilen zu erreichenden Punktezahlen, die Bedingungen für die Zulassung zum mündlichen Teil gemäß § 12 sowie für das Bestehen der Prüfung und die zu¬gelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

(11) Als Hilfsmittel sind ausschließlich Taschenrechner zugelassen. Diese Taschen¬rechner müssen netzunabhängig und nicht kommunikationsfähig sein.

(12) Für die schriftlichen Prüfungsteile werden die Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung – Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung verwendet.

(13) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GBZugV bzw. PBZugV oder von Teilen dieser Fragebögen ist ausschließlich der IHK zu Prüfungszwecken vorbehalten.

(14) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 7 genannten Sachgebiete.

(15) Die Fragen mit direkter Antwort und Multiple-Choice-Fragen im 1. Prüfungsteil 

(§ 8 Abs. 1) haben, je nach Schwierigkeitsgrad, eine Wertigkeit von 1, 2, 3, 4 oder 5 Punkten. Die Fragen mit direkter Antwort im 2. Prüfungsteil (§ 8 Abs. 1) können miteinander verbunden und mit einer höheren Punktzahl festgelegt werden.

(16) Die Bewertung der Prüfungsfragen ist - außer bei Multiple-Choice-Fragen - in halben und ganzen Punkten zulässig.

(17) Die Gesamtpunktezahl teilt sich bei allen Prüfungsarten wie folgt auf:

- schriftliche Fragen: 40 %

- schriftliche Übungen/Fallstudien: 35 %

- mündliche Prüfung: 25 %

(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Das Prüfungsergebnis ist fünfzig Jahre aufzubewahren.

§ 7 Sachgebiete der Prüfung

(1) Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten, die in den schriftlichen Prüfungs¬teilen und im mündlichen Prüfungsteil nachgewiesen werden müssen, ergeben sich für:

- den Güterkraftverkehr

und

- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr aus An¬hang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung

sowie

- den Taxen- und Mietwagenverkehr aus Anlage 3 zur PBZugV in der je¬weiligen Fassung.

(2) Die Sachgebiete werden gegliedert in: 

- Recht

- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

- Technische Normen und technischer Betrieb

- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz

- Grenzüberschreitender Verkehr

(3) Die Sachgebiete werden in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen und im mündlichen Prüfungsteil wie folgt gewichtet:

- Recht: 25 %

- Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: 35 %

- Technische Normen und technischer Betrieb: 15 %

- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz: 15 %

- Grenzüberschreitender Verkehr: 10 %

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen und zwar aus:

- schriftlichen Fragen (1. Teil), die Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort umfassen und

- schriftlichen Übungen/Fallstudien (2. Teil), die verbundene Fragen mit direkter Antwort und Kalkulationsaufgaben umfassen.

(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt bei der Prüfung für:

- den Güterkraftverkehr

und

- den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr zwei Stunden 

je Prüfungsteil

und

- den Taxen- und Mietwagenverkehr eine Stunde je Prüfungsteil.

(3) Die Höchstpunktzahl für die schriftlichen Prüfungsteile beträgt

- beim Güterkraftverkehr

und

- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr für den 1. Teil 120 Punkte und für den 2. Teil 105 Punkte

und

- beim Taxen- und Mietwagenverkehr: 

o für den 1. Teil 60 Punkte, 

o für den 2. Teil 52,5 Punkte.

(4) Die schriftliche Prüfung kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen. Die IHK bestimmt das Verfahren.

 § 9 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer/ Prüfungs-teilnehmerin nicht überschreiten.

(2) Die Höchstpunktzahl für die mündliche Prüfung beträgt 

- beim Güterkraftverkehr

und

- beim Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr, 

75 Punkte

und

- beim Taxen- und Mietwagenverkehr 

37,5 Punkte.

(3) Die erbrachte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungs-ausschuss in Punkten bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung fließt in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 12 ein.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungs¬teilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. 

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist un¬verzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. 

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies un-verzüglich spätestens 3 Tage nach dem Prüfungs¬termin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungs¬tag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

§ 11 Ausschluss von der Prüfung

Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei Ver¬stoß gegen § 6 Absatz 13. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zu-gelassen, wenn er/sie mindestens 50 % der jeweiligen Punktezahl in beiden schrift-lichen Teilprüfungen erreicht hat. 

(3) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen min¬destens 

60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs¬teilnehmerin mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl gemäß §§ 8 und 9 liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest, indem er diese für 

„be¬standen“ oder für „nicht bestanden“ erklärt.

(6) Die Prüfung gemäß § 6 Absatz 1 darf wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Für jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Niederschrift anzu¬fertigen. Diese enthält folgende Angaben:

- Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, 

Nationa¬lität sowie Anschrift des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,

- Ort, Datum, Beginn und Ende der Bearbeitung durch den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin,

- die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der sonst anwesenden Personen,

- die Prüfungsart (§ 4), die Sachgebiete (§ 7) und die Prüfungsteile (§§ 8, 9) der Prüfung,

- Feststellung der Identität des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,

- die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,

- einen etwaigen Ablehnungsantrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungs¬teilnehmerin wegen Besorgnis der Befangenheit oder eine inhaltsgleiche Erklärung eines Prüfers/einer Prüferin sowie die Entscheidung darüber,

- eine summarische Aufzeichnung über den mündlichen Teil der Prüfung,

- die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, die Erklärung über das Be¬stehen oder Nichtbestehen der Prüfung,

- die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungssauschusses.

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 15 Erteilung der Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungs¬teilnehmerin eine Bescheinigung der IHK, die im Falle einer Prüfung für:

- den Güterkraftverkehr bzw. den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und 

Miet¬wagenverkehr dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) 

Nr. 1071/2009 entspricht, 

oder

- den Taxen- und Mietwagenverkehr dem Muster der Anlage 5 der PBZugV ent¬spricht.

(2) Die Bescheinigung muss folgende Sicherheitsmerkmale ausweisen: DIN A4, Zellulose-papier mindestens 100 g/m² versetzt mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, Farbe Pantone kräftig beigefarben, eingeprägtes „D“, Seriennummer und Ausgabenummer.

§ 16 Umschreibung gleichwertiger Abschlussprüfungen/beschränkter Fach-kundenachweise

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 der GBZugV und § 6 Abs. 2 der PBZugV sind auf Antrag folgende gleichwertige Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise gemäß § 14 umzu-schreiben, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:

Güterverkehr:

- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-verkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,

- Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (seit 01.08.2005 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung), 

- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfach-wirtin,

- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fach-richtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,

- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,

- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,  

- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Ver-tiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.  

Personenverkehr:

- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßen-verkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,

- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrs¬fachwirtin,

- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,

- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fach¬bereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fach-hochschule Heilbronn,

- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,

- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Ver-tiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

(2) Eine Umschreibung ist gemäß § 6 Abs. 1 PBZugV auch für weitere Abschluss-prüfungen möglich, sofern das zuständige Bundesministerium diese im Ver¬kehrsblatt bekannt gegeben hat. 

(3) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrs-gesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durch¬führung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförde¬rungen beschränkt wurden, können in eine unbeschränkte Fachkunde¬bescheinigung nach § 14 umgeschrieben werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs¬ordnung der Industrie- und Handelskammer Siegen vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der IHK Siegen Nr.1/14, S. 27 bis 30) außer Kraft.

Siegen, 14. Dezember 2017

Felix G. Hensel Klaus Gräbener

Präsident Hauptgeschäftsführer

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Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
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